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Abgeschlossenheitsbescheinigung


Beabsichtigen Sie, eine Wohnung Ihres Zwei- oder Mehrfamilienwohnhauses zu veräußern oder eine Wohnung innerhalb Ihres Wohngebäudes auf eines Ihrer Kinder zu übertragen? Oder wollen Sie ein gewerblich genutztes Gebäude in einzelne Bereiche aufteilen, um diese getrennt voneinander verkaufen zu können? Da in diesen Fällen in der Regel eine Grundstücksteilung nicht in Betracht kommt, bietet sich eine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz an. Nach diesem Gesetz kann über eine notarielle Teilungserklärung, die bei einem Notar Ihrer Wahl anzufertigen ist, an Wohnungen das Wohnungseigentum oder ein Dauerwohnrecht, bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z. B. Geschäfts- oder Praxisräume) das Teileigentum oder ein Dauernutzungsrecht begründet werden. Voraussetzung für die letztendliche Aufteilung und Vornahme der erforderlichen Grundbucheintragungen ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein entsprechender Aufteilungsplan.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass eine Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Bauzeichnung, aus der die Einheiten ersichtlich sind, auf die sich das Wohnungseigentum/Teileigentum oder Dauerwohnrecht/Dauernutzungsrecht beziehen soll.


Erforderliche Unterlagen für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung:

  • Ein aktueller Lageplan vom Katasteramt in 2-facher Ausfertigung, auf dem das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden/Nebengebäuden dargestellt ist.
  • Eine Bauzeichnung in 2-facher Ausfertigung (Maßstab mindestens 1:100); dazu gehören Grundrisse von allen Geschossen (auch Spitzböden), Schnitte und Ansichten des Gebäudes; die Aufteilung des ganzen Gebäudes muss daraus ersichtlich sein.
    • Aus der Bauzeichnung müssen die Wohnungen ersichtlich sein, auf die sich das Wohnungs- oder Teileigentum bezieht. Dabei sind in der Bauzeichnung alle zu demselben Wohnungseigentum/Teileigentum gehörenden Räume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen (z. B. 1, 2, 3 usw.); wobei möglichst eine unterschiedliche Farbgebung für das jeweilige Sondereigentum verwendet werden soll.
    • Ferner sind die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume durch den Buchstaben „G“ jeweils gesondert zu kennzeichnen. Die Nutzungsart der Räume (z. B. Küche, Heizungsraum) muss aus den Zeichnungen ersichtlich sein.
    • Aus der Bauzeichnung muss hervorgehen, dass die Wohnungen/Räume in sich abgeschlossen sind (durch Wände, Decken) Die Wohnung muss zudem einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
  • Ansichts-, Querschnitts- und Grundrisszeichnungen von allen weiteren Nebengebäuden, die sich auf dem betreffenden Grundstück befinden (z. B. Garagen, Abstellräume usw.), sofern aus ihnen Sondereigentum gebildet werden soll, ebenfalls in 2-facher Ausfertigung.

Der Gebührenrahmen sieht für die Erteilung eines Aufteilungsplanes eine Gebühr von 50 bis 400 Euro und für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr von 50 bis 400 Euro je Einheit vor.


Es wird darauf hingewiesen, dass die Bildung von Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz im Großteil der Gemarkungen Neuharlingersiel, Seriem, Langeoog und Spiekeroog durch eine Satzung der jeweiligen Gemeinde genehmigungspflichtig ist. In diesen Bereichen wäre zusätzlich eine Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches zu beantragen, über die im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie ebenfalls unten verlinkt.


Formulare

Antragsformular Abgeschlossenheitsbescheinigung (direkt ausfüllbar - BUS)

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 22 BauGB

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