Unterhaltsvorschuss beantragen
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für allein Erziehende. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Die zuständige Stelle tritt zunächst in Vorlage.
Zuständige Mitarbeiter
Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Nachnamen des Kindes.
Buchstaben A, C-E, S, Z: Frau Betten
Buchstabe B: Frau Janssen
Buchstaben F, G, M, O-R: Herr Goldenstein
Buchstaben H, J, K: Frau Voß
Buchstaben St - U, W-Y: Frau Kleene
Buchstaben I, L, N, V: Frau Sanders
Höhe der Leistungen
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen ist abhängig vom Alter des Kindes. Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen beträgt derzeit:
0-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
187,00 EUR |
252,00 EUR |
338,00 EUR |
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss:
- Das Kind muss bei einem seiner Elternteile leben
- Dieser Elternteil ist ledig, verwitwet, geschieden oder vom Ehegatten dauernd getrenntlebend
- Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes muss im Geltungsbereich des UVG sein
- Das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von einem seiner Elternteile
- Das Kind erhält Unterhalt vom familienfernen Elternteil, dieser Betrag übersteigt aber nicht den Unterhaltsvorschussbetrag
- Das Kind erhält eine Waisenrente, die den Unterhaltsvorschussbetrag nicht übersteigt
Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für Kinder ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:Das Kind bezieht keine SGB II-Leistungen (Hartz IV) oder bei Bezug von SGB II-Leistungen:
- die Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 € verfügt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom allein erziehenden Elternteil beantragt werden.
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag können Sie dann an die zuständige Stelle schicken. Für Kinder ab 12 Jahre ist zusätzlich das Ergänzungsblatt auszufüllen und zusammen mit dem unterschriebenen Merkblatt dem Antrag beizufügen.
Datenschutz
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