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Wasserentnahmen


Die Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässer für die Trinkwasserversorgung, Beregnung, Grundwasserabsenkungen oder sonstiger Zwecke bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch den Landkreis. Die Wasserentnahme kann mit dem unten angegebenen Formular beantragt werden. Eine Auflistung der dem Antrag beizufügenden Plan- und Berechnungsunterlagen finden Sie auf dem Antragsformular.

Bei einer Entnahme zur Grundwasserabsenkung für eine Baumaßnahme ist für die Wiedereinleitung in ein Gewässer oder in das Grundwasser (Versickerungsanlage) ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich. Die Wiedereinleitung kann mit dem gleichen Antragsformular beantragt werden.

Grundwasserentnahmen für den Haushalt, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes sowie in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck sind erlaubnisfrei.

Wasserentnahmen auf den Inseln Langeoog u. Spiekeroog:

Besonders sensibel sind Grundwasserentnahmen auf den Inseln, da hier der Süßwasservorrat in der sogenannten Süßwasserlinse begrenzt ist und das Trinkwasser für die Inselbewohner und -gäste aus den Süßwasserlinsen der Inseln entnommen wird. Hier ist eine Begleitung der Grundwasserentnahme durch einen Fachgutachter erforderlich.

Formular: 

Wasserentnahmegebühr

Das Land Niedersachsen erhebt für bestimmte Gewässerbenutzungen (Wasserentnahmen) eine Gebühr und zwar für:

- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und

- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach der Herkunft, der Menge und der Verwendung des entnommenen Wassers.

Die Gebühr kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ermäßigt werden. Auch eine Befreiung von der Gebühr ist möglich, wenn die Wasserentnahme dazu dient, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder ein Kulturdenkmal zu erhalten.

Die Gebühr wird von der Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt. Eine Gebührenerhebung erfolgt nicht, sofern die errechnete Gebühr nicht höher als 260,00 EUR ist.

Für die Gebührenberechnung ist die Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und in einer Erklärung gegenüber der Wasserbehörde mitzuteilen. Bitte verwenden Sie hierfür den Erklärungsvordruck Wasserentnahmegebühr und die Anlage zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr.

 

Weitere Information zu diesem Thema finden Sie hier.

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