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Wohngeld


Wenn das Einkommen eines privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für den Wohnraum zu tragen, kann ein Rechtsanspruch auf Wohngeld geltend gemacht werden.

Wer kann Wohngeld erhalten?

Zu beachten ist, dass Empfänger/innen bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen.

Hierzu zählen zum Beispiel gemäß § 7 Wohngeldgesetz (WoGG):

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

Mit dem höheren Wohngeld kann jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit der o.g. Sozialleistungen vermieden werden und stattdessen Wohngeld bezogen werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

Wie wird das Wohngeld berechnet?

Das Wohngeld ist abhängig von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • der monatlichen Miete bzw. Belastung bei Eigentum bis zu den festgelegten Höchstbeträgen (Heiz- und Stromkosten bleiben bei der Berechnung außen vor)
  • der Höhe des Einkommens (Brutto) des gesamten Haushaltes

Bei der Einkommensermittlung werden in den meisten Fällen aufgrund verschiedener Abzüge das wohngeldrechtliche Einkommen niedriger ausfallen als das tatsächliche Bruttoeinkommen. Weiterhin werden zum Beispiel das Kindergeld und der Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet.

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsformulare und Erläuterungen stehen Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung.

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Nach dem Ablauf des Bescheides ist ein erneuter Antrag notwendig, sofern Sie weiterhin Wohngeld beziehen möchten.

Änderungen während des Bezuges von Wohngeld

Sollten sich Änderungen während des Bewilligungszeitraumes beim Einkommen, bei den Haushaltsmitgliedern oder bei der Miete ergeben, so sind diese Änderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen.

Antragsformulare für Mietzuschuss

Antragsformulare für Lastenzuschuss

Antragsformulare für Heimbewohner

Allgemeine Formulare für die jeweiligen Anträge

Zuständigkeiten

Für Fragen rund um das Thema Wohngeld wenden Sie sich gerne an die zuständige Sachbearbeiterin. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnames. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie rechts in der Randspalte.

Buchstabenbereich
Sachbearbeiterin
A - E
Frau Wagner
F - G
Frau Schmickler
H - K
Frau Bruns
L - P
Frau Günther
Q - X
Frau Focken
Y - Z
Frau Günther

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