Sprungziele
Inhalt

Jagd & Waffen


Jagd

Als Jagdrecht bezeichnet man die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Festgeschrieben ist dieses Recht im Bundesjagdgesetz, das mit dem Niedersächsischen Jagdgesetz und weiteren rechtlichen Bestimmungen die Rahmenbedingungen für jagdliche Belange in Niedersachsen festlegt. Voraussetzung für die Jagdausübung ist der Besitz eines auf den eigenen Namen ausgestellten Jagdscheins, für dessen Erteilung wiederum eine Jägerprüfung bestanden werden muss. Darüber hinaus ist das Jagdrecht an das Eigentum von Grund und Boden gebunden, weshalb neben dem Jagdschein der Besitz eines Eigenjagdbezirkes, die Pacht eines Jagdbezirks oder zum Beispiel die Erteilung einer Jagderlaubnis zur Jagd befugt. Der Landkreis Wittmund nimmt die durch Gesetz übertragenen vielfältigen Aufgaben der Jagdbehörde wahr und ist damit unter anderem für die Durchführung der Jägerprüfung sowie die Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen zuständig.


Hinweis zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen:

Zum Schutz der Allgemeinheit sind vor der Erteilung, bzw. Verlängerung der Gültigkeit des Jagdscheins die persönliche Zuverlässigkeit sowie die Eignung der AntragstellerInnen zu prüfen. Dazu sind gewisse Abfragen bei anderen Behörden notwendig. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, kümmern Sie sich bitte rechtzeitig um eine Verlängerung oder Erteilung des Jagdscheins. Eine Verlängerung ist bereits drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit möglich. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass eine spontane Verlängerung oder Erteilung des Jagdscheins vor dem Hintergrund dieser Prüfungen ggf. abgelehnt werden muss.


Nähere Informationen zur Jägerprüfung und Vorbereitungskurs sowie Ansprechpartner finden Sie auch auf der Internetspräsenz der Kreisjägerschaft Wittmund.

Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen zur Jägerprüfung sowie zur Jagd in Niedersachsen auf der Internetpräsenz des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Waffen

Das Waffengesetz und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung regeln den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die waffenrechtlichen Vorschriften behandeln dabei insbesondere Fragen des Umgangs mit Waffen und Munition, wie zum Beispiel den Erwerb und Besitz, das Führen und Schießen, die Aufbewahrung sowie die Herstellung und den Handel. Grundsätzlich ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Neben der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung kommt dem Bedürfnis im Waffenrecht eine spezielle Bedeutung zu. Insbesondere für Jäger und Sportschützen enthält das Waffenrecht diverse Spezialvorschriften für den Umgang mit Waffen.

Seit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes zum ersten September 2020 haben sich diverse Änderungen für private Waffenbesitzer sowie Waffenhändler und Waffenherseller ergeben. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister. Einen Flyer, der über Änderungen in Bezug auf die im Umgang nunmehr entscheidenden Identifikationsnummern informiert, finden Sie auch im Formularbereich.

Bei Fragen rund um den Umgang mit Waffen können Sie gerne Kontakt aufnehmen.

Direkt zum Ziel