Gewerbe
Grundsätzliches
In der Bundesrepublik Deutschland besteht Gewerbefreiheit, d. h. jede Person hat das Recht, ein Gewerbe selbstständig zu betreiben, soweit dies nicht gegen geltende Gesetze verstößt oder gesetzlichen Beschränkungen unterliegt.
In der Regel ist jedes Gewerbe bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des (künftigen) Betriebsitzes an-, ab- oder umzumelden. Für bestimmte Gewerbe besteht jedoch keine Meldepflicht (z. B. Freie Berufe, Landwirtschaft, etc.).
Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, ob Ihr Gewerbe anmeldepflichtig ist oder auch eine zusätzliche Erlaubnis notwendig ist.
Erlaubnispflichtige Gewerbebetriebe
Für die folgenden Gewerbearten benötigen Sie eine besondere Erlaubnis, die Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen durch den Landkreis Wittmund erteilt wird.
Reisegewerbekarte
Allgemeines
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder ankauft
- Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft
- Leistungen anbietet
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
Dazu wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese ist bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, nachdem die Reisegewerbekarte erteilt wurde.
Antragstellung
Bitte nutzen Sie das
- PDF-Datei: 472 kB
Für die erstmalige Beantragung einer Reisegewerbekarte ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Um telefonische Terminvereinbarung (auch außerhalb der Öffnungszeiten) wird gebeten.
Benötigte Unterlagen
Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis ein. Die Prüfung beginnt, sobald Ihre Unterlagen vollständig vorliegen.
- Antrag
- Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde (bei Wohnortgemeinde zu beantragen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (bei Wohnortgemeinde zu beantragen)
- "Bescheingung in Steuersachen" des Finanzamtes
- ggf. Gesellschaftsvertrag der juristischen Person
- ggf. Handelsregisterauszug
Rechtsgrundlagen:
Private Krankenanstalten
Allgemein
Private Krankenanstalten können sein:
- Privatkrankenanstalten
- Privatentbindungsanstalten
- Privatnervenkliniken
Wer gewerbsmäßig eine Privatkrankenanstalt betreiben will, darf hierzu der Erlaubnis nach § 30 Gewerbeordnung (GewO).
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig.
Benötigte Unterlagen
Bitte reichen Sie die vollständigen Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis ein. Die Prüfung beginnt, sobald Ihre Unterlagen vollständig vorliegen.
- Beschreibung
- des Therapiekonzeptes,
- der Art, Zahl und Belegung der Räume
- der Gewährung einer Notall-Labordiagnostik, sofern Operationen durchgeführt werden sollen
- der Speiseversorgung der Patienten
- Übersicht über das geplante einzusetzende Personal (nach Aufgaben/Qualifikationen aufgeschlüsselt)
- Approbationsurkunde
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Grundrisszeichnung der geplanten Privatkrankenanstalt
- Lageplan (1:500)
- Übersichtskarte (1:5000)
- ggf. Gesellschaftsvertrag der juristischen Person
- ggf. Handeslregisterauszug
Spielhallen
Allgemeines
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt eine Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz (NSpielhG), die zugleich als glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) gilt.
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, nachdem eine Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig.
Hinweis:
Baurechtlich ist nicht an jedem Standort eine Spielhalle zulässig. Erkundigen Sie sich daher beim Fachbereich Bauen des Landkreises, ob ein Bauantrag genehmigt werden kann oder nicht.
Benötigte Unterlagen
Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis ein. Die Prüfung beginnt, sobald Ihre Unterlagen vollständig vorliegen.
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Führungszeugnis der Belegart 0 zur Vorlage bei Behörden
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- "Bescheinigung in Steuersachen" des Finanzamtes
- Sozialkonzept
- Entwurf der Außengestaltung/Außenwerbung
- Übersichtskarte (Maßstab 1:5000)
- Flurkartenauszug (Maßstab 1:500)
- Grundrisszeichnung der geplanten Spielhalle
- ggf. Gesellschaftsvertrag der juristischen Person
- ggf. Handelsregisterauszug
Pfandleihgewerbe
Allgemein
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betrieben will, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO).
Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit und des Vorhandenseins der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel. Die erforderlichen Mittel können unter anderem durch eine Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank nachgewiesen werden. Insbesondere aufzuführen sind die Personal- Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.
Erlaubnisinhaber nach § 34 GewO haben jeden Wechsel der Räume unverzüglich bei der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Hierbei sollte nach Möglichkeit eine Grundrisszeichnung beigelegt werden.
Benötigte Unterlagen
Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis ein. Die Prüfung beginnt, sobald Ihre Unterlagen vollständig vorliegen.
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes0
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel
- Versicherungsnachweis
Bewachungsgewerbe
Allgemeines
Wer gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig.
Nach Aufnahme des Betriebes dürfen Sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und einen Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis der IHK verfügen. Wachpersonal ist unter Verwendung des Vordrucks "Meldung Wachpersonal" (siehe Downloads) vor Aufnahme einer Beschäftigung zu melden. Bis zum 31. März eines jeden Jahres haben Sie Zeit, um Namen und Vornamen des im Vorjahres ausgeschiedenen Wachpersonals der zuständigen Behörde zu melden.
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Wachpersonen wird in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren erneut geprüft.
Benötigte Unterlagen
Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis ein. Die Prüfung beginnt, sobald Ihre Unterlagen vollständig vorliegen.
- Antrag (siehe Downloads)
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Nachweis über Sachkunde
- Nachweis Haftpflichtversicherung
- ggf. Gesellschaftsvertrag der juristischen Person
- ggf. Handelsregisterauszug
Versteigerergewerbe
Allgemein
Wer gewerbsmäßig fremde, bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Recht versteigern will, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach § 34b Gewerbeordnung (GewO).
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig.
Benötigte Unterlagen
Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis ein. Die Prüfung beginnt, sobald Ihre Unterlagen vollständig vorliegen.
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
Prostitutionsgewerbe
Grundlegende Informationen
Im Jahre 2002 wurde die Prostitution mit der Einführung des Prostitutionsgesetzes legalisiert. Zum 01. Juli 2017 ist das Gesetz zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Prostituierte vor Gefahren und Risiken zu schützen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken.
Kernelemente des ProstSchG sind die Einführung von Anmeldebescheinigungen für Prostituierte und eine Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten.
Prostitutionsstätten
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, bedarf gemäß § 12 ProstSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 vorzulegen.
Der Erlaubnisantrag ist dann fristwahrend gestellt worden, wenn er inklusive aller im Antragsformular aufgezählten Anlagen/Formulare gestellt wurde. Unterlagen, die von anderen Behörden zuzuliefern sind, wie beispielsweise das Führungszeugnis, sind dann fristwahrend eingereicht worden, wenn sie vom Antragsteller bei der zuständigen Behörde innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.12.2017 beantragt worden sind.
Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vorzulegen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen für die juristische Person und den Geschäftsführer)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Bei juristischen Personen: Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Weitere anmelde-/erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Heilpraktiker (Erlaubnis zur beruflichen Ausübung der Heilkunde)
Allgemeines
Wer berufsmäßig die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein (ohne Approbation), bedarf hierzu einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann sich auch auf die ausschließliche Tätigkeit im Bereich Psychotherapie oder Physiotherapie beziehen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durch den Gutachterausschuss des Niedersächsische Landesamts für Soziales, Jugend und Familie überprüft. Die Überprüfungen gliedern sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung und finden zweimal im Jahr statt.
Antragstellung
Es muss folgendes Antragsformular mit den untengenannten Unterlagen eingereicht werden:
- PDF-Datei: 460 kB
Zu beachten sind die Fristen des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie:
- für die Prüfung im März: 01. Februar
- für die Prüfung im September: 01. September.
Um diese Fristen einhalten zu können, müssen die Unterlagen eines Antragstellers spätestens 4 Wochen davor dem Landkreis Wittmund vorliegen.
Benötigte Unterlagen
Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen für die Erteilung einer Erlaubnis ein.
- Antrag
- kurzgefasster Lebenslauf
- Kopie der Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienstammbuch der Eltern (beglaubigt)
- ggf. Kopie der Heiratsurkunde oder Auszug aus dem für die Ehe geführten Stammbuch (beglaubigt)
- Kopie eines Identitätsnachweises mit Lichtbild, z.B. Personalausweis (beglaubigt)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen bei der Wohnortgemeinde)
- ärztliche Bescheinigung darüber, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihnen wegen eines körperlichen Leidens, einer Schwäche der geistigen/körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die erforderliche Eignung fehlt, um den Heilpraktikerberuf auszuüben
- Nachweis darüber, dass sie mindestens die Hauptschule abgeschlossen haben.
Prostituierte
Grundlegende Informationen
Im Jahre 2002 wurde die Prostitution mit der Einführung des Prostitutionsgesetzes legalisiert. Zum 01. Juli 2017 ist das Gesetz zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Prostituierte vor Gefahren und Risiken zu schützen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken.
Kernelemente des ProstSchG sind die Einführung von Anmeldebescheinigungen für Prostituierte und eine Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten.
Anmeldebescheinigungen
Prostituierte müssen sich zukünftig persönlich anmelden und gesundheitlich beraten lassen. Diese Schritte müssen regelmäßig wiederholt werden. Man spricht von einem zweistufigen Anmeldeverfahren.
1. Stufe
Zunächst ist eine gesundheitliche Beratung wahrzunehmen. Hier erhalten Sie Informationen zum Gesundheitsschutz. Sie werden nicht untersucht.
Die Beratung führt das Gesundheitsamt des Landkreises Wittmund durch (Dohuser Weg 12, 26409 Wittmund). Um einen Termin zu vereinbaren, wenden Sie sich bitte an Frau Smidt unter der Telefonnummer 04462-86 1502.
Wichtig:
-
Wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, müssen Sie die Beratung halbjährlich wiederholen.
-
Wenn Sie älter als 21 Jahre alt sind, müssen Sie die Beratung einmal jährlich wiederholen.
Ihnen wird nach der Beratung durch das Gesundheitsamt eine Bescheinigung hierüber ausgestellt.
2. Stufe
Unter Vorlage der Bescheinigung können Sie sich beim Ordnungsamt des Landkreises Wittmund anmelden. Hierfür ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unbedingt notwendig!
Folgende Angaben haben Sie dafür zu machen:
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Vor- und Nachname
-
Geburtsdatum und Geburtsort
-
Staatsangehörigkeit
-
die alleinige Wohnung im Sinne des Melderechts (hilfsweise ist auch nur die Angabe einer Zustellanschrift möglich)
-
die Länder oder Kommunen, in denen Sie der Tätigkeit als Prostituierte nachgehen wollen.
Außerdem haben Sie zwei Lichtbilder und Ihren Personalausweis mitzubringen. Gerne können Sie zusätzlich das Formular "Ausstellung Anmeldebescheinigung" ausgefüllt zu Ihrem Termin mitbringen, hierbei handelt es sich aber nicht um eine Pflicht.
Innerhalb von fünf Werktagen erhalten Sie anschließend Ihre Anmeldebescheinigung. Die Kosten belaufen sich auf 15,00 Euro.
Daneben kann auf Wunsch auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung - eine sogenannte Aliasbescheinigung - ausgestellt werden.
Wichtig:
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Wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahren alt sind, ist die Anmeldebescheinigung nach einem Jahr zu verlängern
-
Wenn Sie über 21 Jahre alt sind, ist die Anmeldebescheinigung nach zwei Jahren zu verlängern
Rechtsgrundlagen: