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Fußgängerzonen sind der Bezeichnung entsprechend der Nutzung von Fußgängern vorbehalten.

Auf Antrag können Ausnahmegenehmigungen von dieser Regelung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt werden.

Sofern Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen, füllen Sie bitte das unten stehende Formular aus und senden es uns ausgefüllt zu.

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