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Oberflächenentwässerung

Unter dem Begriff der Oberflächenentwässerung ist die Ableitung des auf allen befestigten und unbefestigten Flächen anfallenden Regenwassers gemeint.

Diese Ableitung geschieht im hiesigen Raum durch Rohrleitungen und Gräben. Letztendlich mündet sämtliches im Gebiet des Landkreises Wittmund anfallendes Niederschlagswasser über die Sielwerke in der Nordsee.

Fast alle Gräben, die letztendlich der Ableitung von Oberflächenwasser dienen, unterliegen den Bestimmungen der Wassergesetze, sprich dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Niedersächsischen Wassergesetz. Es wird unterschieden zwischen Gewässern I., II. und III. Ordnung (u.a. Schaugräben).

Alle hiesigen Gewässer dienen sicherlich in erster Linie der Entwässerung der Flächen. Sie sind jedoch auch Bestandteil des Naturhaushaltes und dementsprechend zu behandeln.

Um die Entwässerung aufrecht zu erhalten, müssen die genannten Gewässer unterhalten werden. Über die Zuständigkeiten hierfür erfahren im Folgenden mehr.

Einteilung der Gewässer

Die geltenden Wassergesetze unterteilen die Gewässer nach ihrer Bedeutung für die Ableitung des Wassers und / oder für die Schifffahrt.

Gewässer I. Ordnung
sind diejenigen, die sich von ihrer Bedeutung her im besonderen Maße hervorheben. Durch den Landkreis Wittmund verläuft nur ein einziges Gewässer dieser Klassifikation, und zwar der „Ems- Jade- Kanal“. Dieser hat eine besondere Bedeutung aufgrund seiner Verbindungsfunktion als schiffbares Gewässer zwischen den Städten Emden, Aurich und Wilhemshaven.

Gewässer II. Ordnung
ist die nächst niedrigere Kategorie. Grundsatz ist hierbei, dass solche Gewässer ein Mindesteinzugsgebiet von 50ha aufweisen müssen, um überhaupt als solche klassifiziert werden zu können. Zuständig zur Bestimmung des Status „Gewässer II. Ordnung“ ist das Land Niedersachsen selbst. Ausführendes Organ ist hierbei der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Diese Gewässer werden in einem gesonderten Verzeichnis des Landes geführt und liegen im Zuständigkeitsbereich der sogenannten Sielachten bzw. Entwässerungsverbände. Aufsichtsbehörde über die Sielachten ist wiederum der Landkreis Wittmund als untere Wasserbehörde.

Gewässer III. Ordnung
sind sozusagen alle übrigen Gewässer. Bereits dann, wenn ein Graben dazu dient, die Grundstücke von „nur“ zwei unterschiedlichen Eigentümern zu entwässern, spricht man von einem Gewässer III. Ordnung.

Schaugräben
Ein weiterer feststehender Begriff in der Einstufung der Gewässer sind die sogenannten „Schaugräben“. Diese sind zwar auch „ganz normale Gewässer III. Ordnung“, die allerdings eine besondere Bedeutung für die Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen, Ortschaften oder Ortsteilen haben. Die einzelnen Gemeinden bzw. Samtgemeinden innerhalb des Landkreises Wittmund haben aufgrund ihrer besseren Ortskenntnisse zu bestimmen, welche dieser Gräben in den Status eines Schaugrabens gehoben werden sollen. Diese Schaugräben müssen aufgrund der genannten hervorgehobenen Bedeutung in jedem Herbst aufgereinigt werden. Sie werden zur Überprüfung, ob die Unterhaltung auch tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde, somit in jedem Herbst durch die Gemeinden begutachtet, sprich geschaut. Daher rührt der ihnen zuteil gewordene Name „Schaugräben“.

Gewässerunterhaltung u. Entwässerungsprobleme

Alle hiesigen Entwässerungsgräben dienen in erster Linie der Ableitung des auf allen befestigen und unbefestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers. Man spricht deshalb begrifflich im allgemeinen auch von der Oberflächenentwässerung.

Die Entwässerungsgräben sind jedoch auch Bestandteil des Naturhaushaltes und Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Bei der Bewirtschaftung und Unterhaltung der Gewässer ist diesen Belangen daher in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

Um die Entwässerungsfunktion aufrecht zu erhalten, müssen alle Gewässer mehr oder weniger regelmäßig unterhalten werden. Zuständig für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind die Sielachten und Entwässerungsverbände. Sie unterhalten alle Gräben und sonstigen Einrichtungen wie Stauanlagen, Siel- und Schöpfwerke regelmäßig. Die ordnungsgemäße Unterhaltung wird in jedem Herbst durch Gewässerschauen unter Aufsicht der unteren Wasserbehörde überprüft.

Für die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung sind die jeweiligen Eigentümer der relevanten Gräben verantwortlich. Alle Schaugräben (siehe hierzu die Erläuterungen unter der Rubrik „Einteilung der Gewässer“) sind in jedem Herbst aufzureinigen, alle übrigen Gewässer III. Ordnung nach Bedarf. Der Bedarf ist dann gegeben, wenn die Abmessungen des Grabenprofils bzw. dass Überhandnehmen von Bewuchs den Wasserabfluss nicht mehr gewährleisten.

Hinsichtlich der Unterhaltung der letztgenannten Gewässer kommt es leider sehr oft zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten, häufig sogar zu handfesten und massiven Streitigkeiten. Um solchen vorzubeugen, sollte die untere Wasserbehörde rechtzeitig eingeschaltet werden.

Letztendlich ist nur die untere Wasserbehörde gesetzlich dazu berechtigt, die notwendigen und vor allem gesetzeskonformen Anordnungen, die für eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung erforderlich sind, zu treffen.

Wenden Sie sich hinsichtlich dieser Problematiken bitte an die ausgewiesenen Sachbearbeiter in der unteren Wasserbehörde.

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Genehmigungspflichtige Maßnahmen an oberirdischen Gewässern

Allgemein:

Viele Maßnahmen, die an oberirdischen Gewässern durchgeführt werden sollen, bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die untere Wasserbehörde.

Die am häufigsten vorkommenden Genehmigungen sind sogenannte Anlagen in, an, über und unter Gewässern. Das bedeutet, dass alle Anlagen, die innerhalb des Gewässerbettes, unterhalb von Gewässern oder auch in unmittelbarer Nähe zu Gewässern erstellt oder errichtet werden sollen, einer Genehmigung durch die untere Wasserbehörde bedürfen.

Besonders häufig trifft diese Notwendigkeit zu für die Erstellung von Verrohrungen oder Brücken zur Schaffung von Grundstückszufahrten, sogenannte Dammstellen. Zur Wahrung des ordnungsgemäßen Zustandes für die Wasserabführung ist eine Genehmigung notwendig. Nur nach der schriftlichen Zulassung durch die untere Wasserbehörde dürfen solche Anlagen erstellt werden. Die notwendigen Rohrdurchmesser, die Höhenlage der Anlage usw. werden von der unteren Wasserbehörde bestimmt. Zuwiderhandlungen, dass heißt, falls jemand eine Anlage ohne die vorherige Genehmigung erstellt, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Zu sonstigen genehmigungspflichtigen Anlagen zählen auch die nachgenannten Maßnahmen. Die Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft. Es kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden für eine etwaige Maßnahme, die hier nicht aufgeführt ist:

  • Bootsstege / Anlegestellen,
  • Kreuzungen von Gewässern mit Leitungen aller Art,
  • Parallelverlegung mit Leitungen aller Art entlang Gewässern,
  • Wanderwege entlang Gewässern,
  • sonstige Bauwerke, die in unmittelbarer Nähe zu Gewässern errichtet werden sollen. Als Grundregel kann hierbei vorausgesetzt werden, dass als unmittelbar ein Abstand von 5,0 m von der Böschungsoberkante des jeweiligen Gewässers anzunehmen ist, bei größeren Gewässer eventuell auch mehr. Im Zweifelsfall ist die untere Wasserbehörde rechtzeitig einzuschalten.

Ferner sind für Umgestaltungen an Gewässern sogenannte Plangenehmigungen notwendig. Beispielsweise sind dieses folgende Vorhaben:

  • Grabenverrohrungen über längere Strecken (mehr als 10 bis 12m),
  • Böschungsbefestigungen (siehe hierzu Skizzen),
  • Verbreiterung und Vertiefung von Gräben,
  • Herstellung von Gräben und sonstigen Gewässern (siehe hierzu auch unter der Rubrik „Teiche“).

Für vorsorgliche oder konkrete Beratungen wenden Sie sich bitte unbedingt rechtzeitig an die ausgewiesenen Sachbearbeiter in der unteren Wasserbehörde. Der Übergang von genehmigungspflichtigen Maßnahmen zu Unterhaltungmaßnahmen ist sehr oft fließend. Viele Gewässerausbaumaßnahmen sind beispielsweise von vorne herein gar nicht genehmigungsfähig!

Die „Beantwortung“ von häufig vorkommende Fragen zu Böschungsbefestigungen entnehmen Sie bitte den Skizzen.

Erläuterungen zur Antragstellung für Grabenverrohrungen:

Das zugehörige Antragsformular erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde oder können Sie hier herunterladen:


Die hier zu betrachtenden Grabenverrohrungen und das dazugehörende Antragsformular sind nur für kurze Verrohrungsstrecken anzuwenden, die zur Anlage von Grundstücks- bzw. Landzufahrten, Verbindung zweier Grundstücke usw. angelegt werden sollen, wozu ein Graben überwunden werden muss. Im hiesigen Raum werden solche Anlagen landläufig auch als „Dammstelle“ bezeichnet.

Solche Genehmigungen werden unter normalen Umständen auch regelmäßig positiv beschieden, wenn eine nachvollziehbare Begründung für eine solche Anlage gegeben ist. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in der Regel binnen 4 Wochen.

Erläuterungen zur Antragstellung:

Grundsätzlich ist es zunächst einmal nicht von Belang, ob der Antragsteller selbst Eigentümer einer der betroffenen Grundstücke ist. Die Genehmigung für eine solche Verrohrung wird von der unteren Wasserbehörde nur auf die sog. öffentlich- rechtliche Zulässigkeit hin geprüft. Hierzu sind Eigentumsverhältnisse grundsätzlich nicht relevant. Es empfiehlt sich natürlich trotzdem, die Anlegung einer solcher Zufahrt mit den betroffenen Eigentümern vorher abzustimmen, etwa im Falle von Pachtflächen usw.. Im Falle der Betroffenheit einer klassifizierten Straße (Gemeindestraße, Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) wird der jeweilige Baulastträger auf jeden Fall von der unteren Wasserbehörde beteiligt.

Der erste Teil des Antragsformular betrifft nur die Daten des Antragstellers; nähere Erläuterung hierzu sind sicherlich entbehrlich.

Beim zweiten Teil sind Angaben zur Verrohrung zu machen.

Wie zuvor bereits genannt, ist eine schlüssige Begründung für eine solche Verrohrung anzugeben. Das Formular bietet hierzu mehrere Möglichkeiten. Sollte keine der bereits durch Kreuze anzugebenden Varianten in Betracht kommen, ist der Grund unter Punkt „sonstige Gründe“ kurz anzugeben. Gegebenenfalls ist ein gesondertes Blatt für die Begründung beizufügen.

Ferner ist der Ort, sprich die Lage der geplanten Verrohrung, anzugeben. Zunächst die betroffene Stadt oder Gemeinde, in der sich das Vorhaben befindet. Ferner der Straßennahme, sofern dieses möglich ist. Bei einer Landzufahrt von einem ungewidmeten Feldweg oder Ähnliches oder bei einer anderweitigen Überfahrt ohne die Betroffenheit von Straßen und Wegen brauchen hier keine Angabe gemacht zu werden. Bei einer klassifizierten Straße ist die Art der Einstufung anzukreuzen und wenn bekannt, auch die Nummer der Bundes-, Land- oder Kreisstraße anzugeben (z.B. B 210). Auch das über die Zufahrt zu erreichende Grundstück ist näher zu benennen unter Gemarkung, Flur und Flurstück. Sollten zwei Grundstücke betroffen sein (z.B. bei der Verbindung zweier Grundstücke miteinander), so sind beide Flurstücke zu benennen.

Ferner sind die Angaben zur ungefähren Größe des Grabens anzugeben/ auszufüllen.

Der Antrag ist unbedingt mit einem Datum und einer rechtsverbindlichen Unterschrift zu versehen.

Als Anlagen sind dem Antrag nachfolgend genannte Unterlagen beizufügen:

  • Übersichtslageplan Maßstab: 1:25.000 oder 1:10.000
  • Lageplan, vorzugsweise Flurkartenauszug im Maßstab von 1:2000, 1:1000 oder 1:500.

In den Kartenunterlagen ist die Lage der geplanten Verrohrung deutlich und unmissverständlich zu kennzeichnen.

Als ausgesprochen wichtiger Aspekt beim späteren Einbau der Verrohrung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Rohrsohle unterhalb der geräumten Grabensohle angeordnet wird. Genaue Angaben hierzu enthält auch die Genehmigung. Für die untere Wasserbehörde ist dieser Belang äußerst wichtig, da von der richtigen Höhenlage ein geordneter Wasserabfluss abhängig ist. Leider werden gerade zu dieser Forderung der exakt definierten Höhenlage sehr oft Fehler gemacht, die für den Bauherrn aufgrund der vorzunehmenden Änderungen sehr teuer werden können.

Ein Beispiel für eine fehlerhaft eingebaute Verrohrung und deren späterer Korrektur:

Ein typisches Beispiel für eine zu hohe Sohlenlage eines Durchlasses. Der Wasserspiegel, der normalerweise relativ unbeeinflusst durch den Durchlass hindurch gehen soll, wird eingeschnürrt. Der Wasserspiegel wird völlig unnötiger Weise eingestaut.

Derselbe Durchlass nach korrigierter Höhenlage. Das Wasser kann ungehindert fließen.

Regenrückhaltung

Was bedeutet eigentlich Regenrückhaltung?

Als wasserwirtschaftlich problematisch muss man die Entwicklungen bezeichnen, die durch die immer dichter werdenden Bebauungen hervorgerufen werden. Man spricht hierbei fachlich von der Zunahme von Versiegelungen.

Solche Versiegelungen durch den Bau von Gebäuden, Straßen- und Hofflächen rufen eine Verschärfung der Regenwasserabflüsse hervor, weil die ansonsten natürliche Aufnahmefähigkeit von unbefestigten Flächen (durch Versickerung usw.) verloren geht. Auf befestigten (versiegelten) Flächen kommt praktisch fast der gesamte anfallende Niederschlag zum Abfluss. Dahingegen sind die Abflüsse von nicht befestigten Flächen um ein vielfaches geringer.

Hohe Abflüsse bedeuten, dass die hiernach folgenden Entwässerungssysteme, die meistens aus offenen Gewässern, sprich Gräben bestehen, einem sogenannten Abflussstress ausgesetzt werden. Das heißt, durch die auftretenden hohen Fließgeschwindigkeiten im dortigen Wasserkörper wird sowohl die Substanz der Gewässer selbst durch Abbrüche und sonstige Abträge (Erosionen) gefährdet. Durch übermäßiges Freisetzen und Aufwirbeln von schlammigen Substanzen bei extremen Abflüssen werden selbstverständlich auch negative Auswirkungen auf die biologische Beschaffenheit der Gewässer durch Beeinträchtigungen der Pflanzen im und am Wasser, der Mikrobiologie und auf Lebewesen wie Fische, Amphibien usw., die ihren Lebensraum im Gewässer haben, hervorgerufen.

Dem kann man entgegen wirken, in dem man das Regenwasser zurückhält. In den meisten Fällen sind hierfür Becken das geeignetste Mittel. In Ausnahmefällen, wo aus Platzgründen keine Becken angelegt werden können, kann man auch unterirdische Rückhaltekanäle vorsehen.

Diese  -wie auch immer gearteten-  Rückhalteräume haben alle das gleiche Ziel, nämlich den Abfluss von versiegelten Flächen auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. Im Wasserbau spricht man hierbei von der Drosselung des Abflusses. Wie hoch dieser gedrosselte Abfluss jeweils sein darf, wird in jedem Einzelfall gesondert ermittelt. Die zulässigen Ableitungswerte gibt letztendlich die untere Wasserbehörde vor.

In den meisten Fällen wird vom Verursacher (dem Einleiter) verlangt, dass er die Abflüsse auf ein solches Maß zu reduzieren hat, wie sie ehemals von der nicht versiegelten Fläche abgeflossen sind. Es gibt jedoch auch andere Zwänge, die möglicherweise noch geringere Ablaufwerte verlangen oder auch etwas höhere Werte zulassen.

Da Regenrückhaltebecken große Querschnitte und Volumen besitzen, ist der erste Effekt bei Starkregenereignissen, dass sich die hohen Fließgeschwindigkeiten, die aus den zulaufenden Regenwasserkanalisationen zugetragen werden, sehr stark reduzieren. Hierdurch können sich Schwebstoffe, die sich zwangsläufig in Regenwasserkanälen befinden und mit dem Abfluss freigesetzt werden, im Becken langsam zu Boden sinken und gelangen somit nicht mehr in die nachfolgenden Gewässer. Man ist zudem sehr bemüht, dass sich innerhalb der Regenrückhaltebecken auch einiges an Pflanzenbewuchs etabliert, damit sich auch hierdurch zum einen ein gewisses Abbremsen ergibt, aber vor allem auch eine Reinigungsfunktion initiiert wird, ähnlich wie bei einer Pflanzenkläranlage. Diesen Effekt nennt man Schönung. Diese Vokabel trifft auch den Kern der Wirkung, weil man sicherlich nicht von einer Reinigung sprechen kann. Die tatsächliche Schönungs- Wirkung solcher Becken soll man jedoch trotzdem absolut nicht verkennen!

Bei einer geschickten Ausgestaltung in naturnaher Weise können solche Regenrückhaltebecken zu sehr schönen sog. Trittsteinbiotopen gedeihen.

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