Anlagenregister 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Als zuständige Behörde übernimmt die Kreisverwaltung Wittmund diverse Aufgaben im Bereich des Immissionsschutzes. Dazu zählen neben Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Windenergieanlagen, größere Tierhaltungsanlagen, Schießsportanlagen etc. auch diverse Überwachungsaufgaben.
Die 44. Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) enthält Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft und damit zur Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
Ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde gilt die 44. BImSchV direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt. Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Anzeige mittelgroßer Feuerungsanlagen (44. BImSchV)
Neu zu errichtende sowie bestehende Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 50 Megawatt müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Grundlage ist § 6 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV).
Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Wittmund einzureichen.
Betroffen sind beispielsweise:
- größere Heizungs- oder Energieerzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben
- Blockheizkraftwerke
- Anlagen zur Wärme- oder Stromerzeugung
Die Anzeige muss unter anderem Angaben enthalten zu:
- Betreiber der Anlage
- Standort der Anlage
- Art der Feuerungsanlage
- eingesetztem Brennstoff
- Feuerungswärmeleistung
Die Anzeige dient der Erfassung und Überwachung von Anlagen, um Anforderungen des Immissionsschutzes sicherzustellen.
Damit Ihre Anzeige alle notwendigen Angaben enthält, können Sie die hier verlinkte Vorlage des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes im Excel-Format verwenden und per E-Mail an die untere Immissionsschutzbehörde beim Landkreis Wittmund übermitteln.
Hinweis:
Die Anzeige muss vor der Inbetriebnahme neuer Anlagen erfolgen. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsregelungen nach der 44. BImSchV.
Anlagenregister
Der Landkreis Wittmund als zuständige Behörde hat gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister) und zu veröffentlichen. Das Register mit den angezeigten Feuerungsanlagen in der Zuständigkeit des Landkreises finden Sie zukünftig auf dieser Seite verlinkt.
Im Landkreis Wittmund wurden bisher keine Anlagen nach der 44. BImSchV angezeigt (Stand: März 2026).
Weitere Anlagen auf dem Gebiet des Landkreises können in den Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes fallen.