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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen


Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

Verfahrensablauf

  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

Zuständige Mitarbeiter

Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Nachnamen des Kindes.

Buchstaben A, C-E, S, Z: Frau Betten

Buchstabe B: Frau Janssen

Buchstaben F, G, M, O-R: Herr Goldenstein

Buchstaben H, J, K: Frau Voß

Buchstaben St - U, W-Y: Frau Kleene

Buchstaben I, L, N, V: Frau Sanders

Höhe der Leistungen

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen ist abhängig vom Alter des Kindes. Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen beträgt derzeit:

0-5 Jahre

6-11 Jahre

12-17 Jahre

187,00 EUR

252,00 EUR

 338,00 EUR

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss:

  • Das Kind muss bei einem seiner Elternteile leben
  • Dieser Elternteil ist ledig, verwitwet, geschieden oder vom Ehegatten dauernd getrenntlebend
  • Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes muss im Geltungsbereich des UVG sein
  • Das Kind erhält nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von einem seiner Elternteile
  • Das Kind erhält Unterhalt vom familienfernen Elternteil, dieser Betrag übersteigt aber nicht den Unterhaltsvorschussbetrag
  • Das Kind erhält eine Waisenrente, die den Unterhaltsvorschussbetrag nicht übersteigt

Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für Kinder ab dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:Das Kind bezieht keine SGB II-Leistungen (Hartz IV) oder bei Bezug von SGB II-Leistungen:

  • die Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss  vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 € verfügt

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Antragsformular

Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über: 
  • Kindergeld
  • gegebenenfalls Halbwaisenrente
  • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
  • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

Welche Fristen muss ich beachten?

Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

Ein Monat rückwirkend

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formlose Antragstellung ist möglich.

Persönliches Erscheinen nicht nötig, aber sinnvoll mit Blick auf den Rückgriff.

Online-Dienste: Ja, ein EFA-Dienst (UVO-Unterhaltsvorschuss Online) in Vorbereitung

Rechtsbehelf

Widerspruch (Frist: 1 Monat)

Datenschutz

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