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Die Eingriffsregelung
Was ist bei Bauvorhaben im Außenbereich zu berücksichtigen?

Eingriffe sind gemäß der Naturschutzgesetze
Veränderungen der Gestalt und Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Dazu zählen auch Bauvorhaben im Außenbereich wie zum Beispiel der Neubau von Wohnhäusern und Betriebsgebäuden. Durch jedes Bauvorhaben wird dem Naturhaushalt eine Fläche entzogen (Bodenversiegelung). Außerdem ist eine Auswirkung auf das Landschaftsbild zu erwarten. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, die die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt, ist nicht als Eingriff anzusehen.

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen3). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu kompensieren. Dies kann durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen geschehen4). Bauvorhaben im beplanten Innenbereich werden im Rahmen der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) kompensiert. Im Außenbereich ist der Bauherr selbst dafür verantwortlich.

Folgende Maßnahmen sind für die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft geeignet:

  • Anlage eines naturnahen Gehölzbestandes mit standortgerechten einheimischen Gehölzarten

Die naturnahen Gehölzbestände sollten vorzugsweise im unmittelbaren Nahbereich des Bauorts angelegt werden. In diesem Fall dienen sie auch als harmonische Einbindung des Bauvorhabens in die Landschaft, so dass auch für eine entsprechende Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild gesorgt ist. Naturnahe Gehölzbestände können an einer geeigneten Stelle in der freien Landschaft angelegt werden, wenn das Bauvorhaben über eine ausreichende Eingrünung verfügt. Die Größe des Gehölzbestandes ist in der Regel identisch mit der Größe der Fläche, die durch das Bauvorhaben überbaut wird. Dies wurde mit Hilfe der anerkannten naturschutzfachlichen Bilanzierungsmodelle abgeleitet. Angaben über die für die verschiedenen Naturräume geeigneten Gehölzarten sind in der Baugenehmigung enthalten.

  • Anpflanzen von hochstämmigen Obstbäumen oder Laubbäumen heimischer Arten

Die haus- und hofnahe Anpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen vorzugsweise alter regionaltypischer Sorten stellt eine weitere geeignete Kompensationsmaßnahme dar. Vorausgesetzt wird die Verwendung von hochstämmigen Pflanzgut (Stammhöhe mindestens 1,8 m). Damit sich die Bäume optimal entwickeln können, sind Pflanzabstände von mindestens 6 m erforderlich. Es darf nicht vergessen werden, jeden neu gepflanzten Baum mit mindestens einem Baumpfahl in den ersten Jahren zu sichern, damit die Gehölze anwachsen und sich vital weiter entwickeln können. Für jeden hochstämmigen Baum wird eine Kompensationsfläche von 10 m² angerechnet. Die untere Naturschutzbehörde kann Listen mit diversen alten regionaltypischen Obstsorten einschließlich ihrer Standortbedingungen zur Verfügung stellen. Neben Obstbäumen können auch großkronige Laubbäume heimischer Arten verwendet werden. Sie lassen sich auch bei der Gliederung des Gartenbereichs, für die Betonung von Zufahrten und als wegbegleitende Baumreihe oder Allee gestalterisch verwenden. Denkbar ist auch eine Kombination aus einem naturnahen Feldgehölz und Baumpflanzungen.

  • Extensive Nutzung eines Grünlandes oder dauerhafte Herausnahme einer Fläche aus der Nutzung

Besonders große Vorhaben lassen sich auch durch die dauerhafte Herausnahme einer Fläche aus der Nutzung oder durch die extensive Pflege eines Dauergrünlandes unter bestimmten Auflagen (Mindestgröße 1 ha) kompensieren. Voraussetzung ist, dass der Bauort über eine ausreichende Eingrünung verfügt. Die genaue Ausführung dieser Kompensationsmaßnahmen ist individuell mit der unteren Naturschutzbehörde abzusprechen. Besonders wichtig ist, dass die Zielsetzung für die Kompensationsfläche mit der naturschutzfachlichen Wertigkeit des Naturraumes im Einklang steht.


Die Eingriffsregelung gilt auch für Eingriffe in Gewässer (z. B. im Rahmen von Grabenverrohrungen oder Verfüllungen von Teichen und Tümpeln) oder für Eingriffe, die Landschaftselemente wie Bäume und sonstige Gehölzbestände oder besondere Biotope betreffen. Die Kompensationsart sowie der -umfang richten sich nach dem Ergebnis einer dafür erforderlichen individuellen Eingriffsbilanzierung und -bewertung.

Ein Eingriff, der nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist, darf nur dann zugelassen werden, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege anderen Belangen im Rang nicht vorgehen5). In diesem Fall hat der Verursacher die Zahlung eines Ersatzgeldes vorzunehmen. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen6). Mit diesen finanziellen Mittel setzt die untere Naturschutzbehörde entsprechende Kompensationsmaßnamen um. Die Höhe des Ersatzgeldes beträgt 10 € pro zu kompensierenden Quadratmeter Bodenfläche.

Es ist auch möglich, die verschiedenen Arten der Kompensationsmaßnahmen zu kombinieren.

Bevor eine Maßnahme in den Bauantrag übernommen wird, sollte eine Abstimmung mit der Naturschutzbehörde erfolgen. Für jedes Abweichen von festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ist eine Änderung der Baugenehmigung erforderlich, die gebührenpflichtig ist. Für Fragen zum Thema Eingriffsregelung und Kompensationsmaßnahmen steht Ihnen die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittmund gerne zur Verfügung.

Ersatzanpflanzung als Ergänzung eines vorhandenen Gehölzbestandes

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