Getrennthaltungspflicht
Alle gewerblichen Abfallerzeuger müssen am Entstehungsort folgende Materialien getrennt halten (vgl. §§ 3, 8 GewAbfV) → Pflicht zum Recycling. Beseitigungsabfälle sind, wie bisher, den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen.
| Gewerbliche Siedlungsabfälle | Bau- und Abbruchabfälle (AVV Schlüssel) |
|---|---|
| Papier, Pappe, Karton |
Glas (17 02 02) |
| Glas |
Kunststoff ohne Verpckung (17 02 03) |
| Kunststoffe ohne Verpackung |
Metalle (17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11) |
| Metalle |
Holz (17 02 01) |
| Holz |
Dämmmaterialien (17 06 04) |
| Textilien |
Bitumengemische (17 03 02) |
| Bioabfälle |
Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02) |
| andere Abfälle, z.B. Sonderabfälle |
Beton (17 01 01) |
| Ziegel (17 01 02) |
|
| Fliesen und Keramik (17 01 03) |
Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht:
- Sie ist technisch nicht möglich (z.B. der Platz reicht nicht für mehrere Container oder das Material ist untrennbar miteinander verbunden).
- Sie ist wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. weil die Abfallmengen zu gering sind – geringe Abfallmenge = 50 Kilogramm je Woche) oder Recyclingangebote nicht zur Verfügung stehen.
Die Ausnahmen sind vom Abfallerzeuger/-besitzer zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Nachfrage vorgelegt werden.