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Getrennthaltungspflicht

Alle gewerblichen Abfallerzeuger müssen am Entstehungsort folgende Materialien getrennt halten (vgl. §§ 3, 8 GewAbfV)  → Pflicht zum Recycling. Beseitigungsabfälle sind, wie bisher, den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle
Bau- und Abbruchabfälle (AVV Schlüssel)
Papier, Pappe, Karton
Glas (17 02 02)
Glas
Kunststoff ohne Verpckung (17 02 03)
Kunststoffe ohne Verpackung
Metalle (17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11)
Metalle
Holz (17 02 01)
Holz
Dämmmaterialien (17 06 04)
Textilien
Bitumengemische (17 03 02)
Bioabfälle
Baustoffe auf Gipsbasis (17 08 02)
andere Abfälle, z.B. Sonderabfälle
Beton (17 01 01)

Ziegel (17 01 02)

Fliesen und Keramik (17 01 03)

Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht:

  1. Sie ist technisch nicht möglich (z.B. der Platz reicht nicht für mehrere Container oder das Material ist untrennbar miteinander verbunden).
  2. Sie ist wirtschaftlich nicht zumutbar (z.B. weil die Abfallmengen zu gering sind – geringe Abfallmenge = 50 Kilogramm je Woche) oder Recyclingangebote nicht zur Verfügung stehen.

Die Ausnahmen sind vom Abfallerzeuger/-besitzer zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation muss der zuständigen Behörde auf Nachfrage vorgelegt werden.

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