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Stiefkinderadoption

Nicht jedes Kind wächst mit beiden leiblichen Elternteilen auf, sondern mit sozialen Müttern und Vätern, den neuen Lebenspartner*in des einen Elternteils. Häufig besteht kein Kontakt zu dem anderen leiblichen Elternteil. Es entwickelt sich der Wunsch, dass das Kind vom neuen Lebenspartner adoptiert wird, damit ist diese Person nicht mehr nur die soziale Mutter oder der soziale Vater, sondern wird offiziell vor dem Gesetz Mutter oder Vater des anzunehmenden Kindes.

Des Weiteren wird die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle von dem Familiengericht im Rahmen einer Stiefkindadoption beauftragt, zu überprüfen, ob eine Stiefkindadoption dem Kindeswohl dienlich ist. Dieses bedeutet unter anderem die Wohnverhältnisse und insbesondere die Beziehung zwischen dem Kind und dem potentiell neuen Elternteil zu überprüfen.

Sie überlegen das Kind Ihres/r Lebenpartners/in zu adoptieren? Gerne beraten wir Sie schon vor der Antragsstellung über die Chancen, Herausforderungen und den Verlauf einer Stiefkindadoption.

Ein Antrag auf Adoption bzw. eine Freigabe zur Adoption muss notariell beurkundet werden. Vorab ist eine Beratung aller Beteiligten durch eine anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle notwendig. Es wird eine Bescheinigung über die erfolgte Beratung ausgehändigt, die beim Notar vorgelegt werden muss.

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