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Vorbehandlungspflicht für Gemische

Liegt eine Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vor, müssen die Abfallgemische vorbehandelt bzw. sortiert werden → Pflicht zur Vorbehandlung. In diesen Gemischen dürfen keine Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) enthalten sein. Bioabfälle und Glas dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern (siehe  § 4 Absatz 1 GewAbfV).

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