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Datum: 31.10.2026

Bekanntmachung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung Carolinensiel

Gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 8 BlmSchG wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.10.2026 (Az.: 60.1-80010-25) für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Repowering) des Typs Nordex N163/6.X zugunsten der Windpark Vorm Wind GmbH & Co. KG c/o Bioenergie Nord GmbH, vertreten durch Herrn Dieter Hinrichs, Schulweg 2, 26427 Moorweg, öffentlich bekannt gemacht:

I. Verfügender Teil des Bescheides (Tenor):

Ich erteile der Windpark Vorm Wind GmbH & Co. KG c/o Bioenergie Nord GmbH, vertreten durch Herrn Dieter Hinrichs, aufgrund der §§ 16b Abs. 1, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nach Maßgabe dieses Bescheides unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA)

des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 118m, einer Gesamthöhe von 199,50m und einer Nennleistung von 7 MW (WEA 3).

Standort der Anlagen:

Gemarkung Carolinensiel, Flur 13, Flurstück 31/2, Koordinaten: UTM/ETRS89 Zone 32 E: 421.724, N: 5.947.568.

Die beantragte Windenergieanlage soll folgende Bestandsanlage ersetzen:

WEA 104 Typ Enercon E-70 E4 auf dem Flurstück 31/2, Flur 13, der Gemarkung Carolinensiel.

Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere die nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erforderliche Baugenehmigung, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Auch die Netzanbindung, Zuwegung einschließlich einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis oder die Zufahrt mit Schwerlastverkehr auf öffentlichen Wegen werden von dieser Genehmigung nicht erfasst, sondern bedürfen gesonderter Genehmigungen.

Alle in den vorgelegten Gutachten und Typenprüfungen aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind zu erfüllen. Die Gutachten und die Typenprüfungen sind Bestandteil dieser Genehmigung und die dort beschriebenen Maßnahmen / Empfehlungen sind umzusetzen.

II. Nebenbestimmungen und Hinweise des Bescheides:

Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) und Hinweisen unter anderem im Bereich des Arbeits- und Immissionsschutzes, des Bauordnungsrechts, des Denkmalschutzes, des Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes, des Straßen- und Luftverkehrs und der Bundeswehr versehen.

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Wittmund, Am Markt 9, 26409 Wittmund, erhoben werden.

Hinweise:

Der Widerspruch eines Dritten ist innerhalb eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, gestellt und begründet werden.

IV. Auslegung:

Der vollständige Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 31.10.2026 bis zum 13.11.2026 über die Internetseite des Landkreises Wittmund unter Bekanntmachungen & öffentliche Zustellungen / Landkreis Wittmund (Service-Aktuelles/Aktuelles/Bekanntmachungen) eingesehen werden.

V. Hinweis

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt. 

Wittmund, 21.10.2026

Landkreis Wittmund

Der Landrat

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