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Datum: 31.10.2026

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in den Gemarkungen Nenndorf und Westerholt

Gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 8 BlmSchG wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.10.2026 (Az.: 60.1-80027-25) für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (Repowering) des Typs Vestas V162 zugunsten der enercity Erneuerbare Projekte GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Daniel Müller, Nessestr. 24, 26789 Leer, öffentlich bekannt gemacht:

I. Verfügender Teil des Bescheides (Tenor):

Ich erteile der enercity Erneuerbare Projekte GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Daniel Müller, aufgrund der §§ 16b Abs. 1, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nach Maßgabe dieses Bescheides unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA)

des Typs Vestas V 162 mit einer Nabenhöhe von 119,83m, Rotordurchmesser von 162m und

einer Gesamthöhe von 199,80m und einer Nennleistung von 7,2 MW (WEA NLN 1-5).

Standort der Anlagen:

Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 14, Koordinaten: UTM/ETRS89 Zone 32 E: 396.195, N: 5.941.999,

Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 75/26, Koordinaten: UTM/ETRS89 Zone 32 E: 396.139, N: 5.941.044,

Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 90/69 und 69/2 und Gemarkung Westerholt, Flur 2, Flurstück 145/5, Koordinaten: UTM/ETRS89 Zone 32 E: 396.722, N: 5.941.264,

Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 59/2, Koordinaten: UTM/ETRS89 Zone 32 E: 396.483, N: 5.940.836 und

Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 47 und 46, Koordinaten: UTM/ETRS89 Zone 32 E: 396.124, N: 5.940.522

Die beantragten Windenergieanlagen sollen folgende Bestandsanlagen ersetzen: 

WEA 104 Typ Enercon E-70 E4 auf dem Flurstück 75/26, Flur 2, der Gemarkung Nenndorf,

WEA 105 Typ Enercon E-70 E4 auf dem Flurstück 38, Flur 2, der Gemarkung Nenndorf,

WEA 106 Typ Enercon E48 auf dem Flurstück 89/69, Flur 1, der Gemarkung Nenndorf,

WEA 107 Typ Enercon E48 auf dem Flurstück 57/3, Flur 1, der Gemarkung Nenndorf,

WEA 111 Typ Enercon E-70 E4 auf dem Flurstück 15, Flur 1, der Gemarkung Nenndorf,

WEA 112 Typ Enercon E66 auf dem Flurstück 21/4, Flur 2, der Gemarkung Westerholt,

WEA 113 Typ Enercon E66 auf dem Flurstück 7, Flur 2, der Gemarkung Westerholt,

WEA 114 Typ Enercon E66 auf dem Flurstück 168/5, Flur 2, der Gemarkung Westerholt,

WEA 116 Typ Enercon E66 auf dem Flurstück 34, Flur 1, der Gemarkung Nenndorf,

WEA 117 Typ Enercon E66 auf dem Flurstück 21, Flur 2, der Gemarkung Nenndorf und

WEA EW039 Typ Enercon E48 auf dem Flurstück 13, Flur 1, der Gemarkung Nenndorf.

Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere die nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erforderliche Baugenehmigung, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Auch die Netzanbindung, Zuwegung einschließlich einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis oder die Zufahrt mit Schwerlastverkehr auf öffentlichen Wegen werden von dieser Genehmigung nicht erfasst, sondern bedürfen gesonderter Genehmigungen.

Alle in den vorgelegten Gutachten und Typenprüfungen aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind zu erfüllen. Die Gutachten und die Typenprüfungen sind Bestandteil dieser Genehmigung und die dort beschriebenen Maßnahmen / Empfehlungen sind umzusetzen.

II. Nebenbestimmungen und Hinweise des Bescheides:

Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) und Hinweisen unter anderem im Bereich des Arbeits- und Immissionsschutzes, des Bauordnungsrechts, des Denkmalschutzes, des Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes, des Straßen- und Luftverkehrs und der Bundeswehr versehen.

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Wittmund, Am Markt 9, 26409 Wittmund, erhoben werden.

Hinweise:

Der Widerspruch eines Dritten ist innerhalb eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, gestellt und begründet werden.


IV. Auslegung:

Der vollständige Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 31.10.2026 bis zum 13.11.2026 über die Internetseite des Landkreises Wittmund unter Bekanntmachungen & öffentliche Zustellungen / Landkreis Wittmund (Service-Aktuelles/Aktuelles/Bekanntmachungen) eingesehen werden.

V. Hinweis

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt. 

Wittmund, 21.10.2026

Landkreis Wittmund

Der Landrat

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