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Datum: 12.02.2025

Ausbruch der Vogelgrippe
Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone ab 6. Februar 2025

In einem Legehennen-Betrieb in der Gemeinde Wangerland wurde ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI), bekannt als Vogelgrippe, am 05.02.2025 amtlich festgestellt.
Die betroffenen Tiere zeigten typische Symptome der Vogelgrippe, darunter erhöhte Sterblichkeit, Apathie und Fieber. Nach ersten Verdachtsmomenten wurden umgehend
Proben entnommen und an das Lebensmittel- und Veterinärinstitut Oldenburg übermittelt.
Das Vogelgrippevirus wurde in den Proben nachgewiesen. Der Befunde wurde
heute vom Referenzlabor des Friedrich-Loeffler-Instituts offiziell bestätigt. Der Geflügelbestand
von 12.000 Legehennen wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben tierschutzgerecht
getötet, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Zur Eindämmung
der Tierseuche wurden eine Schutz- und eine Überwachungszone eingerichtet.


Schutzzone (vormals Sperrbezirk)
Diese Zone umfasst einen Radius von 3 Kilometern um den betroffenen Betrieb. Innerhalb
dieser Zone gelten strenge Maßnahmen zur Eindämmung des Virus. Neben Hobbyhaltungen
sind auch Betriebe mit großen Geflügelbeständen von den damit verbundenen Einschränkungen
betroffen.


Überwachungszone (früher Beobachtungsgebiet)
An die Schutzzone schließt sich die Überwachungszone mit einem Radius von 10 Kilometern
an. Hier werden ebenfalls spezifische Kontrollmaßnahmen umgesetzt, jedoch mit geringerer
Intensität als in der Schutzzone. Die Schutzzone umfasst Teile der Gemeinde Wangerland,
der Stadt Wittmund, der Samtgemeinde Esens sowie der Inseln Wangerooge und
Spiekeroog.


Vorschriften für betroffene Gebiete
In den eingerichteten Zonen gelten ab dem 06.02.2025, 0:00 Uhr, die Regelungen einer tierseuchenrechtlichen
Allgemeinverfügung:


1. Absonderung und Aufstallung:
Alle Geflügelhalter in der Schutzzone, ob gewerblich oder hobbymäßig, müssen ihre Tiere
unverzüglich aufstallen. In der Überwachungszone ist Geflügel von Wildvögeln abzusondern,
z. B. durch Aufstallung oder eine Vorrichtung aus engmaschigen Netzen. Der Kontakt
von Geflügel zu Wildvögeln ist strikt zu vermeiden.


2. Transportbeschränkungen:
Der Transport von Geflügel, Eiern und weiteren tierischen Produkten aus den betroffenen
Zonen ist ausschließlich mit behördlicher Genehmigung erlaubt. Auch für Verbringungen in
die Zonen gelten Beschränkungen.

Geflügelgrippe in Aurich-Brockzetel – Überwachungszone auch in Teilen von Wittmund

Auch im benachbarten Landkreis Aurich wurde der hochpathogene Aviäre Influenza-Virus
(HPAI) in einem Legehennen-Betrieb nachgewiesen. Da sich dieser Betrieb in Nähe zur
Kreisgrenze befindet, erstreckt sich die Überwachungszone auch auf den Landkreis Wittmund:
Teile der Stadt Wittmund, der Samtgemeinde Holtriem und der Gemeinde Friedeburg.
Hier gelten ab dem 6. Februar 2025 ebenfalls die oben genannten Maßnahmen und
Bestimmungen für die Überwachungszone.


Einschleppung der Seuche in Geflügelhaltungen verhindern

Ziel der Maßnahmen ist es, eine mögliche Ausbreitung der Tierseuche frühzeitig zu erkennen
und wirksam einzudämmen. Die Einhaltung der Maßnahmen ist von entscheidender
Bedeutung, um die Ausbreitung der Vogelgrippe zu kontrollieren. Die Behörden appellieren
an alle Geflügelhalter, die festgelegten Vorschriften sowie erforderliche Biosicherheitsmaßnahmen
strikt zu befolgen und bei Verdachtsfällen umgehend das Veterinäramt zu informieren.
In den vergangenen Tagen waren vermehrt tote Wildvögel im Küstenbereich gemeldet worden.
Proben von Tieren wurden entnommen und zur Untersuchung eingesandt. Hierbei
wurde wiederholt das Virus der Geflügelgrippe nachgewiesen. So besteht für alle Geflügelhaltungen
die Gefahr, dass das Virus von Wildvögeln übertragen und in die Betriebe eingeschleppt
wird. Daher sind alle Vogelhalter in der Region – auch außerhalb der festgelegten
Schutz- und Überwachungszonen – intensiv gefordert, ihre Bestände zu schützen. Insbesondere
ist die Hygiene beim Betreten von Geflügelhaltungen wichtig (Schuhwechsel, Schutzkleidung).
Hausgeflügel darf keinen Kontakt zu Wildvögeln haben und darf nur an Stellen
gefüttert werden, die für Wildvögel unzugänglich sind. Die Tiere dürfen auch nicht mit
Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und
sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel
unzugänglich aufzubewahren.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Pressestelle des Zweckverbands gerne zur Verfügung.



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