Bekanntgabe über die Feststellung des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG; Windpark An't Grotschloot (Holtriem III)
Die enercity Erneuerbare Projekte GmbH & Co. KG, Nessestr. 24, 26789 Leer hat für ein Repowering von drei Bestandswindenergieanlagen des Typs ENERCON E-66 die Änderung gem. § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beantragt. Drei der vier Bestandsanlagen im Windpark An´t Grotschloot (Holtriem III) auf den Flurstücken 103/4, 114/2 und 111/2, jeweils der Flur 5, Gemarkung Schweindorf in der Samtgemeinde Holtriem - Gemeinde Schweindorf, sollen durch die Neuerrichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen Typs ENERCON E-160 EP5 E3 R1 mit einer Nabenhöhe von 119,83m, einer Gesamthöhe von 199,80m und einer Nennleistung von 5,56 MW auf dem Flurstück 114/2, Flur 5, Gemarkung Schweindorf und Typs ENERCON E-138 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 130,64 m, einer Gesamthöhe von 199,76m und einer Nennleistung von 4,26 MW auf dem Flurstück 103/6, Flur 5, Gemarkung Schweindorf, ersetzt werden.
Für dieses Vorhaben war gemäß § 9, § 7 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG die Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die entsprechenden Unterlagen zur Durchführung der standortbezogenen Vorprüfung wurden vorgelegt.
Aufgrund der Reduzierung der Anzahl der Windkraftanlagen wird unter anderem die Flächeninanspruchname für Windkraft in diesem Gebiet reduziert. Dieses wirkt sich auf Flora und Fauna aus. Mit Abschalt- und Leistungsreduzierungsmaßnahmen an den neuen Windkraftanlagen werden mögliche Auswirkungen auf die Umwelt verhindert oder auf den zulässigen Rahmen reduziert. Dieses betrifft insbesondere die Schallimmissionen, den Schattenwurf und den Fledermausschutz. Eine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnnutzungen ist aufgrund der Überschreitung der Abstandsanforderungen nicht gegeben. Auswirkungen durch Abfallerzeugung, Luftschadstoffe, Stickstoffemissionen, Stoffeinträge in Boden oder Gewässer sowie Unfallrisiken für den Menschen sind nicht zu erwarten bzw. auf ein unerhebliches Maß begrenzt. Neue Einwirkungen auf Schutzgebiete sind durch die Reduzierung der Anzahl der Windkraftanlagen in dem Gebiet nicht zu erwarten. Sämtliche relevanten Umweltwirkungen werden ermittelt, bewertet und durch geeignete Maßnahmen vermieden, vermindert oder kompensiert.
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (Stufe 1 und 2) wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG geprüft, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Im Hinblick auf die besonderen Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 3 sind hier keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten, so dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG). Diese Feststellung wird auf der Internetseite des Landkreises Wittmund www.landkreis-wittmund.de (Bekanntmachungen) und im UVP-Verbundportal unter https://www.uvp-verbund.de/ öffentlich bekannt gegeben (§ 5 Abs. 2 UVPG).
Wittmund, 29.06.2026
Landkreis Wittmund
Der Landrat