Bekanntmachung eines Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen im Windpark Holtriem (Repowering)
Die enercity Erneuerbare Projekte GmbH & Co. KG, Nessestr. 24, 26789 Leer, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von acht Windenergieanlagen des Typs Vestas V162 mit 7,2 MW installierter Leistung pro Anlage, einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser von 162 m durch Repowering von 17 Bestandswindenergieanlagen (16 Enercon E-66 und eine Enercon E-82 E2).
Geplante Standorte:
WEA NL 1 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 25/3,
WEA NL 2 Gemarkung Westerholt, Flur 1, Flurstück 75/3,
WEA NL 3 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 31 und 34,
WEA NL 4 Gemarkung Westerholt, Flur 1, Flurstück 89/3,
WEA NL 5 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 49,
WEA NL 6 Gemarkung Westerholt, Flur 2, Flurstück 46/2.
WEA NL 7 Gemarkung Westerholt, Flur 2, Flurstück 92 und
WEA NL 7.1 Gemarkung Westerholt, Flur 2, Flurstück 65, 64/2 und 66/3.
Standorte Rückbau:
WEA 120 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 69,
WEA 121 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 30/3,
WEA 122 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 25/3,
WEA 123 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 76/2,
WEA 124 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 51,
WEA 125 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 114/57,
WEA 126 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 111/61,
WEA 127 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 36,
WEA 128 Gemarkung Schweindorf, Flur 1, Flurstück 88/3,
WEA 129 Gemarkung Westerholt, Flur 1, Flurstück 91,
WEA 130 Gemarkung Westerholt, Flur 1, Flurstück 78/4,
WEA 131 Gemarkung Westerholt, Flur 1, Flurstück 69/4,
WEA 132 Gemarkung Westerholt, Flur 2, Flurstück 70/2,
WEA 133 Gemarkung Westerholt, Flur 2, Flurstück 100/2,
WEA 134 Gemarkung Westerholt, Flur 2, Flurstück 73,
WEA 135 Gemarkung Westerholt, Flur 2, Flurstück 60/2 und
WEA NL 20 Gemarkung Westerholt, Flur 2, Flurstück 62/2.
Das Vorhaben unterliegt gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1, § 2 und Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) der Genehmigungspflicht.
Die geplanten Windenergieanlagen sind Teil einer Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG und § 2 Abs. 5 UVPG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist dementsprechend zwingend erforderlich. Für das UVP-pflichtige Vorhaben wurde der erforderliche UVP-Bericht vorgelegt. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Landkreis Wittmund.
Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. §§ 8 ff. der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) und § 3 des UVPG öffentlich bekannt gemacht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten.
Hierzu gehören insbesondere folgende Antragsunterlagen:
1. Antrag
- Antragsformular nach dem BImSchG
- Kurzbeschreibung des Vorhabens
2. Lagepläne
- Topographische Karte, Amtliche Karte und Liegenschaftskarte
- Auszug aus dem gültigen Flächennutzungsplan
3. Anlage und Betrieb
- Technische Beschreibungen der Windenergieanlagen
4. Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage
- Schallimmissionsprognose
-Schattenwurfanalyse
5. Entfällt
6. Anlagensicherheit
- Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
7. Arbeitsschutz
- Vorgesehene Maßnahmen zum Arbeitsschutz
8. Betriebseinstellung
- Vorgesehene Maßnahmen für den Fall der Betriebseinstellung (§ 5 Abs. 3 BImSchG)
9. Abfälle
- Vorgesehene Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
10. Abwasser
11. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Beschreibung wassergefährdender Stoffe/Gemische
12. Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz
- Antragsformular für den baulichen Teil
- Nachweis der Standsicherheit
- Nachweis zum Brandschutz
13. Natur, Landschaft und Bodenschutz
- UVP-Bericht mit integriertem Landschaftspflegerischer Begleitplan
14. Umweltverträglichkeitsprüfung
- Klärung des UVP-Erfordernisses
15. Entfällt
16. Anlagespezifische Antragsunterlagen
- Raumordnung/Zielabweichung/Regionalplanung
- Sicherheitstechnische Einrichtungen und Vorkehrungen
- Standsicherheit
- Anlagenwartung
-Zuwegung, Kabelverbindung, Kranstellfläche
- Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
- Abstände/Erschließung
17. Sonstige Unterlagen
Der Behörde liegen bisher als Bestandteil der Antragsunterlagen u. a. folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:
- Hinweise der EWE Netz GmbH
- Hinweis der Amprion GmbH
- Stellungnahme des Landkreises Wittmund -Untere Denkmalschutzbehörde-
- Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
- Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts Emden
- Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr -Luftfahrtbehörde-
- Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- Deutscher Wetterdienst
- Stellungnahme der Samtgemeinde Holtriem -Gemeinden Schweindorf und Westerholt-
- Stellungnahme des Landkreises Wittmund -Untere Naturschutzbehörde-
- Stellungnahme der Gemeinde Dornum
- Stellungnahme des Landkreises Aurich
- Stellungnahme des Landkreises Wittmund -Untere Wasserbehörde-
Die Auslegungsfrist beginnt mit dem 01.10.2026 und endet am 30.10.2026.
Etwaige Einwendungen können bis einschließlich 2 Wochen (Einwendungsfrist) von jeder natürlichen oder juristischen Person, deren Belange durch die Zulassung des Vorhabens berührt werden, schriftlich beim Landkreis Wittmund, Untere Immissionsschutzbehörde oder elektronisch bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Wittmund (immissionsschutz@lk.wittmund.de) erhoben werden.
Die zur Einsichtnahme ausliegenden Unterlagen können für die Dauer der Auslegung digital im UVP-Portal Niedersachsen unter https://www.uvp-verbund.de/ oder über die Internet-Seite
- des Landkreises Wittmund unter www.landkreis-wittmund.de (Bekanntmachungen),
- der Samtgemeinde Holtriem unter www.holtriem.de
- der Gemeinde Dornum unter www.gemeinde-dornum.de und
- der Gemeinde Großheide unter www.grossheide.de
eingesehen werden.
Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob ein Erörterungstermin stattfindet. Gemäß § 16 der 9.BImSchV soll bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen auf den Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragssteller diesen beantragt. Sofern keine Erörterung erfolgt, wird gesondert öffentlich bekannt gemacht, dass der Erörterungstermin nicht stattfindet.
Sollte ein Erörterungstermin erforderlich sein, werden die Antragstellerin und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, über Ort und Zeit des Erörterungstermins benachrichtigt. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Einwendungsführer können durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 und 8 BImSchG).
Wittmund, den 16.09.2026
Landkreis Wittmund
Der Landrat