Sprungziele
Inhalt

Datum: 01.09.2026

Bekanntmachung eines Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen im Windpark Holtriem (Repowering)

Die enercity Erneuerbare Projekte GmbH & Co. KG, Nessestr. 24, 26789 Leer, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlage des Typs Vestas V162 mit 7,2 MW installierter Leistung pro Anlage, einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser von 162 m durch Repowering von elf Bestandswindenergieanlagen (fünf Enercon E-66, zwei Enercon E-48, drei Enercon E-70 E 4 und eine Enercon E 48).

Geplante Standorte:

WEA NLN 1 Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 14,

WEA NLN 2 Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 75/26,

WEA NLN 3 Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 90/69 und 69/2,

WEA NLN 4 Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 59/2 und

WEA NLN 5 Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 47 und 46.

Standorte Rückbau:

WEA 104 Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 75/26,

WEA 105 Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 38,

WEA 106 Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 89/69

WEA 107 Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 57/3

WEA 111 Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 15

WEA 112 Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 21/4

WEA 113 Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 7

WEA 114 Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 168/5

WEA 116 Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 34

WEA 117 Gemarkung Nenndorf, Flur 2, Flurstück 21 und

WEA EW039 Gemarkung Nenndorf, Flur 1, Flurstück 13.

Das Vorhaben unterliegt gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1, § 2 und Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) der Genehmigungspflicht.

Die geplanten Windenergieanlagen sind Teil einer Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG und § 2 Abs. 5 UVPG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist dementsprechend zwingend erforderlich. Für das UVP-pflichtige Vorhaben wurde der erforderliche UVP-Bericht vorgelegt.  Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Landkreis Wittmund. 

Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. §§ 8 ff. der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) und § 3 des UVPG öffentlich bekannt gemacht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. 

Hierzu gehören insbesondere folgende Antragsunterlagen:

1. Antrag

- Antragsformular nach dem BImSchG

- Kurzbeschreibung des Vorhabens

2. Lagepläne

- Topographische Karte, Amtliche Karte und Liegenschaftskarte

- Auszug aus dem gültigen Flächennutzungsplan

3. Anlage und Betrieb

- Technische Beschreibungen der Windenergieanlagen

4. Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage

- Schallimmissionsprognose

- Schattenwurfanalyse

5. Entfällt

6. Anlagensicherheit

- Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

7. Arbeitsschutz

- Vorgesehene Maßnahmen zum Arbeitsschutz

8. Betriebseinstellung

- Vorgesehene Maßnahmen für den Fall der Betriebseinstellung (§ 5 Abs. 3 BImSchG)

9. Abfälle

- Vorgesehene Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

10. Abwasser

- Schriftliche Darstellung Gewässerverrohrung

11. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

- Beschreibung wassergefährdender Stoffe/Gemische

12. Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz

- Antragsformular für den baulichen Teil

- Nachweis der Standsicherheit

- Nachweis zum Brandschutz

13. Natur, Landschaft und Bodenschutz

- UVP-Bericht mit integriertem Landschaftspflegerischer Begleitplan

14. Umweltverträglichkeitsprüfung

- Klärung des UVP-Erfordernisses

15. Entfällt

16. Anlagespezifische Antragsunterlagen

- Sicherheitstechnische Einrichtungen und Vorkehrungen (Eiserkennung, Notbeleuchtung, Blitzschutz und Erdungssystem)

- Standsicherheit (Baugrundgutachten, Typenprüfung und Turbulenzgutachten)

- Anlagenwartung

- Zuwegung, Kabelverbindung, Kranstellfläche

- Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

- Abstände/Erschließung

17. Sonstige Unterlagen

Darüber hinaus werden auch die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlagen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, ausgelegt.

Der Behörde liegen bisher als Bestandteil der Antragsunterlagen u. a. folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:

- Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts Emden

- Hinweise der EWE Netz GmbH

- Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

- Hinweis der Amprion GmbH

- Deutscher Wetterdienst

- Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

- Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr -Luftfahrtbehörde-

- Stellungnahme des Landkreises Wittmund -Untere Wasserbehörde-

- Stellungnahme des Landkreises Wittmund -Untere Abfallbehörde/Untere Bodenschutzbehörde-

- Stellungnahme des Landkreises Wittmund -Untere Naturschutzbehörde-

- Stellungnahme des Landkreises Wittmund -Bauordnung-

- Stellungnahme des Landkreises Wittmund -Untere Denkmalschutzbehörde-

- Stellungnahme des Landkreises Aurich

- Stellungnahme der Samtgemeinde Holtriem -Gemeinde Nenndorf-

- Stellungnahme der Gemeinde Dornum

Die Auslegungsfrist beginnt mit dem 01.09.2026 und endet am 01.10.2026. 

Etwaige Einwendungen können bis einschließlich 2 Wochen (Einwendungsfrist) von jeder natürlichen oder juristischen Person, deren Belange durch die Zulassung des Vorhabens berührt werden, schriftlich beim Landkreis Wittmund, Untere Immissionsschutzbehörde oder elektronisch bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Wittmund (immissionsschutz@lk.wittmund.de) erhoben werden.

Die zur Einsichtnahme ausliegenden Unterlagen können für die Dauer der Auslegung digital im UVP-Portal Niedersachsen unter https://www.uvp-verbund.de/ oder über die Internet-Seite

- des Landkreises Wittmund unter www.landkreis-wittmund.de (Bekanntmachungen),

- der Samtgemeinde Holtriem unter www.holtriem.de

- der Gemeinde Dornum unter www.gemeinde-dornum.de und

- der Gemeinde Großheide unter www.grossheide.de 

eingesehen werden.

Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.  

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob ein Erörterungstermin stattfindet. Gemäß § 16 der 9. BImSchV soll bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen auf den Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragssteller diesen beantragt. Sofern keine Erörterung erfolgt, wird gesondert öffentlich bekannt gemacht, dass der Erörterungstermin nicht stattfindet.

Sollte ein Erörterungstermin erforderlich sein, werden die Antragstellerin und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, über Ort und Zeit des Erörterungstermins benachrichtigt. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Einwendungsführer können durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 und 8 BImSchG).

Wittmund, den 18.08.2026 

Landkreis Wittmund

Der Landrat

Direkt zum Ziel