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Datum: 03.08.2026

Bekanntmachung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gemäß § 21a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 BlmSchG wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2025 (Az.: 60.1-80036-24) für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (Repowering) des Typs Enercon E-160 EP5 E3 zugunsten der Windliebe Caro GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Gerold Ehnts, Carolinengroden West 6, 26409 Wittmund-Carolinensiel, öffentlich bekannt gemacht:

I. Verfügender Teil des Bescheides (Tenor):

Ich erteile der Windliebe Caro GmbH & Co. KG aufgrund der §§ 16b Abs. 1, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nach Maßgabe dieses Bescheides unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA)

des Typs Enercon E-160 EP3 E3 mit einer Nabenhöhe von 119,83 m, einer Gesamthöhe von 199,83 m und einer Nennleistung von 5.560 kW (WEA 01).

Standort der Anlage: Gemarkung Carolinensiel, Flur 17, Flurstück 28 (UTM 32N x: 419.453; y: 5.948.198)

Die genehmigte Windenergieanlage ersetzt eine Bestandsanlage des Typs Enercon E-40 auf dem Flurstück 56/1, Flur 16, der Gemarkung Carolinensiel.

Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere die nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erforderliche Baugenehmigung, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 i.V.m. § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Auch die Netzanbindung, Zuwegung einschließlich einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis oder die Zufahrt mit Schwerlastverkehr auf öffentlichen Wegen werden von dieser Genehmigung nicht erfasst, sondern bedürfen gesonderter Genehmigungen.

Alle in den Vorgelegten Gutachten und Typenprüfungen aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind zu erfüllen. Die Gutachten und die Typenprüfungen sind Bestandteil dieser Genehmigung und die dort beschriebenen Maßnahmen / Empfehlungen sind umzusetzen.

II. Nebenbestimmungen und Hinweise des Bescheides:

Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) und Hinweisen unter anderem im Bereich des Arbeits- und Immissionsschutzes, des Bauordnungsrechts, des Denkmalschutzes, des Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes und des Straßen- und Luftverkehrs versehen.

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Wittmund, Am Markt 9, 26409 Wittmund, erhoben werden.

Hinweise:

Der Widerspruch eines Dritten ist innerhalb eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, gestellt und begründet werden.

IV. Auslegung:

Der vollständige Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 03.08.2026 bis zum 17.08.2026 eingesehen werden:

  1. Beim Landkreis Wittmund, Verwaltungsgebäude III, Schloßstraße 9, 26409 Wittmund, Zimmer 014 während der Dienststunden
  2. Über die Internetseite des Landkreises Wittmund unter Bekanntmachungen & öffentliche Zustellungen / Landkreis Wittmund (Service-Aktuelles/Aktuelles/Bekanntmachungen)

V. Hinweis

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Genehmigungsbescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt. 

Wittmund, 24.07.2026

Landkreis Wittmund

Der Landrat

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