Zuwendungen für die freie Straffälligenhilfe (Wohnraum- und Beschäftigungsprojekte sowie Anlaufstellen für Straffällige) Auszahlung
Volltext
Das Ziel ist unter Erhaltung des zum 31.12.2017 bestehenden Hilfesystems in Niedersachsen flächendeckend Leistungen anzubieten, die die Resozialisierung und soziale Integration der Straffälligen fördern und somit zur Reduzierung von Rückfallrisiken, Haftverkürzungen oder Haftvermeidungen führen können.
Wenn Sie als Anlaufstelle der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. entsprechende Leistungen und Maßnahmen durchführen, können Sie für die Ausgaben für Personal (sowie für Fort- und Weiterbildung) gem. Nr. 4.4 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V sowie für die Ausgaben für Betreuungskräfte, Verwaltungskräfte und für die Sachmittel beim Land Fördermittel beantragen.
Um diese Fördermittel zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Zuwendungen stellen.
Sobald die Zuwendungen bewilligt sind, können Sie eine Auszahlung beantragen.
Ansprechpunkt
Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
Mühlenstraße 5
26122 Oldenburg
Zuständige Stelle
Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
Mühlenstraße 5
26122 Oldenburg
Voraussetzungen
- Die Zuwendungen müssen bereits bewilligt sein
Formulare
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
- Handelsregisterauszug
- Vollmacht des Trägers
Kosten
nicht angegeben
Frist
Die Frist zur Antragstellung endet zum 10.12. des jeweiligen Zuwendungsjahres
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 3 Wochen. Kann in Einzelfällen aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Verfahrensablauf
Zuwendungen für Träger zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. können Sie online oder schriftlich beantragen. Sobald Zuwendungen bewilligt sind, können Sie eine Auszahlung beantragen.
- Sie stellen einen Antrag auf Auszahlung einer Zuwendung für Träger zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
- Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) prüft Ihren Antrag und bewilligt diesen oder lehnt ihn ab.
Schriftlich stellen Sie den Antrag unter Verwendung der Vordrucke, die der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) zur Verfügung stellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zählungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet wurden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 (1) Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Urheber
nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalFachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium (MJ)