Zuwendungen für die freie Straffälligenhilfe (Wohnraum- und Beschäftigungsprojekte sowie Anlaufstellen für Straffällige) Verwendungsnachweisprüfung
Volltext
Das Ziel ist unter Erhaltung des zum 31.12.2017 bestehenden Hilfesystems in Niedersachsen flächendeckend Leistungen anzubieten, die die Resozialisierung und soziale Integration der Straffälligen fördern und somit zur Reduzierung von Rückfallrisiken, Haftverkürzungen oder Haftvermeidungen führen können.
Wenn Sie als Anlaufstelle der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. entsprechende Leistungen und Maßnahmen durchführen, können Sie für die Ausgaben für Personal (sowie für Fort- und Weiterbildung) gem. Nr. 4.4 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V sowie für die Ausgaben für Betreuungskräfte, Verwaltungskräfte und für die Sachmittel beim Land Fördermittel beantragen.Für ausgezahlte Zuwendungen müssen Sie deren Verwendung nachweisen.
Ansprechpunkt
Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
Mühlenstraße 5
26122 Oldenburg
Zuständige Stelle
Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
Mühlenstraße 5
26122 Oldenburg
Voraussetzungen
- Sie müssen die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen nachweisen
Formulare
Nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
- Handelsregisterauszug
- Vollmacht des Trägers
- Sachbericht
- Zahlenmäßiger Nachweis der verwendeten Zuwendungen
- ggf. Belege
ggf. Ergebnis einer Vorprüfung durch Prüfungseinrichtungen
Kosten
Nicht angegeben
Frist
Die Verwendung der Förderung ist bis zum 31. Mai des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres nachzuweisen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 6 Monaten. In Einzelfällen kann diese aber auch längere Zeit in Anspruch nehmen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V. erhalten haben, sind Sie zum Nachweis der Verwendung verpflichtet.
- Sie reichen den Verwendungsnachweis schriftlich oder online ein
- Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) prüft die Angaben. Ggf. kann es zu einer Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen kommen
Für den Verwendungsnachweis können Sie die Vordrucke verwenden, die der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) zur Verfügung stellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 44 (1) Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der freien Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e. V.
Urheber
Nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Zuwendungen für die freie Straffälligenhilfe (Wohnraum- und Beschäftigungsprojekte sowie Anlaufstellen für Straffällige) Verwendungsnachweisprüfung in Niedersachsen
- Zuwendungen für die freie Straffälligenhilfe (Wohnraum- und Beschäftigungsprojekte sowie Anlaufstellen für Straffällige) Verwendungsnachweisprüfung in Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium (MJ)