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Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die im Wald anfallen anzeigen


Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:

  1. Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
  2. allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle.

Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:

  1. Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
  2. allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle

Voraussetzungen

  • Die pflanzlichen Abfälle sind im Wald angefallen .
  • Das Verbrennen erfolgt auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind .
  • Das Verbrennen ist aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich .
  • Die Erholungsfunktion des Waldes wird nicht nachhaltig beeinträchtigt .
  • Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist nicht zu besorgen.
  • Die Nachbarschaft wird nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt.
  • Das Verbrennen erfolgt nicht auf Grundstücken mit moorigem Untergrund .
  • Das Verbrennen erfolgt nicht in der Schutzzone I eines Wasserschutzgebiets .

Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

  • Gebühr: Mindestens 24,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • Gebühr: Mindestens 24,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Verfahrensablauf

Die   Zulassung im Einzelfall   erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.

Die   allgemeine Zulassung   erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.

Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.

Die  Zulassung im Einzelfall  erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.

Die  allgemeine Zulassung  erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.

Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.

Frist

  • 6 — 10 Tag(e)
    • Bitte reichen Sie Ihren Antrag mindestens 6 Werktage vorher ein.

Bearbeitungsdauer

  • 6 — 10 Tag(e)
  • 6 — 10 Tag(e)

Rechtsgrundlage(n)

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