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Bußgeld

Persönliche Termine nur nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung!

Wird man bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ertappt, ist die Ratlosigkeit oft groß. Zur ersten Orientierung gibt es hier einige Erläuterungen:

Anhörung

Bei Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich werden Sie zunächst angehört. Die Anhörung erfolgt vor Ort durch die Polizei oder schriftlich durch die Bußgeldstelle. Steht für die Bußgeldstelle fest, dass der Halter des Fahrzeugs nicht der verantwortliche Fahrer ist, bekommt der Halter einen Zeugenfragebogen zugeschickt. Sollte sich der Halter weigern, Angaben zum Fahrzeugführer zu machen, ist die Konsequenz die Auferlegung eines Fahrtenbuches.

Verwarngeld

Bei einer Geldbuße bis zu 55,00 € laut Bußgeldkatalog wird Ihnen ein sogenanntes Verwarngeld angeboten. Es entstehen keine weiteren Gebühren und Auslagen, sofern das Verwarngeld innerhalb einer Woche bezahlt wird. Wird die Zahlung nicht pünktlich vorgenommen, gilt das Verwarngeldangebot normalerweise als abgelehnt. Dann wird Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt, der mit zusätzlichen Kosten von mindestens 28,50 € verbunden ist.

Bußgeld

Bei einer Geldbuße von mindestens 60,00 € befindet man sich im Bußgeldbereich. Vor Festsetzung der Geldbuße sichtet die Bußgeldstelle die Voreintragungen beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg und berücksichtigt diese gegebenenfalls. Zudem entstehen weitere Kosten durch die Erstellung eines Bußgeldbescheides: Die Gebühr beträgt zur Zeit 25,00 € bei Festsetzung einer Geldbuße bis 500,00 €; bei einer höheren Geldbuße wird eine Gebühr von 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben. Als Auslagen werden regelmäßig die Kosten berechnet, die die Bußgeldstelle für die Zustellung eines Bescheides zu zahlen hat (zur Zeit 3,50 €).
Bußgeldbescheid

Wird der verantwortliche Fahrzeugführer ermittelt, so kommt es zum Erlass eines Bußgeldbescheides. Im Bußgeldbescheid sind alle Sanktionen verzeichnet:

  • Bußgeld
  • Gebühren
  • Auslagen
  • Punkte, die ins Verkehrszentralregister eingetragen werden,
  • ggfls. Fahrverbot.

Bußgeldbescheide werden mit Zustellungsurkunden verschickt, so dass die Zustellung des Briefes durch die Zusteller dokumentiert wird.

Einspruch

Ein Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Bußgeldstelle eingegangen sein.

Fahrverbot

In der Regel muss der Führerschein nicht sofort, sondern kann innerhalb von vier Monaten nach Bestandskraft des Bußgeldbescheides abgegeben werden. Eine Stückelung des Fahrverbotes (beispielsweise 2 x zwei Wochen anstatt einem Monat) ist nicht möglich.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Wollen Sie sich über die aktuelle Straßenverkehrsordnung informieren oder sich einen Überblick über die Höhe der Bußgelder verschaffen, öffnen Sie bitte die Links:

Straßenverkehrsordnung

Bußgeldkatalog

Datenschutzhinweise der Bußgeldabteilung

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