Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone
Fußgängerzonen sind der Bezeichnung entsprechend der Nutzung von Fußgängern vorbehalten.
Auf Antrag können Ausnahmegenehmigungen von dieser Regelung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erteilt werden.
Sofern Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen, füllen Sie bitte das unten stehende Formular aus und senden es uns ausgefüllt zu.