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Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO, § 47 FZV

Ausnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO voll ausgeschöpft sind.

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Durchführung von Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporten nur erteilt werden können, wenn die Beförderung bestimmter, in sich unteilbarer Ladungen nicht auf vorschriftsmäßigen Fahrzeugen bzw. Fahrzeugkombinationen durchgeführt werden kann und den Einsatz eines entsprechenden Spezialfahrzeugs oder -fahrzeugkombination erfordert. 

 

Hierbei soll das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination der Ladung möglichst so angepasst sein, dass die Maßüberschreitungen gering bleiben. Es sollte daher keine Fahrzeugkombination mit einer großen Länge eingesetzt werden, wenn eine kürzere Version ausreichend wäre. Bei Überlänge und Gewichtsüberschreitung dürfen auf den Anhänger keine zwei Teile hintereinander verladen befördert werden. Wirtschaftliche Gründe oder Umweltgründe können dabei nicht berücksichtigt werden. 

Antragsformular § 70 StVZO, § 47 FZV

Merkblatt zum Genehmigungsverfahren

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