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Datum: 10.08.2022

Infektionsschutz: Belehrung beim Landkreis Wittmund jetzt online

Im Zuge der Digitalisierung startet der Landkreis Wittmund mit der Online-Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Ein persönliches Erscheinen im Fachbereich Gesundheit ist nicht mehr erforderlich, sondern alles kann von zu Hause aus absolviert werden. So wird das Verfahren für alle Beteiligten deutlich vereinfacht und komfortabler.

Zum Hintergrund: Bürgerinnen und Bürger, die eine Arbeitsstelle antreten, in der Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, müssen über eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Fachbereich Gesundheit verfügen. Diese darf bei Antritt der Stelle nicht älter als drei Monate sein.
Ziel der Belehrung ist es, dass die betreffenden Personen mögliche Symptome von Infektionskrankheiten an sich selbst oder an ihren Kolleginnen und Kollegen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontamination der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann sie ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen. Im Rahmen der Belehrung wird mithilfe einiger kurzer Videos erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen beim Kontakt mit Lebensmitteln eingehalten werden müssen und welche Lebensmittelgruppen bei der Verarbeitung besonders anfällig für Kontaminationen sind. Das erlangte Wissen wird im Anschluss durch einen Multiple-Choice-Test abgefragt. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Belehrung wird vom Fachbereich Gesundheit eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, diese gilt bundesweit und unbefristet.

Die Teilnahme ist in der Regel kostenpflichtig. Nicht nur die Belehrung, sondern auch das Bezahlen geht auf digitalem Weg, beispielsweise über Kreditkarte, Paypal oder giropay. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, können sich die Teilnehmenden die Gebühr im Anschluss durch diesen erstatten lassen. Unter bestimmten Umständen, beispielsweise im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Einsatzes im Bundesfreiwilligendienst, eines Praktikums oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz eine Kostenbefreiung möglich. Der Nachweis für eine solche Ausnahme muss bei der Belehrung digital hinzugefügt werden.

Die digitale Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz kann über die Homepage des Landkreises unter www.landkreis-wittmund.de/Infektionsschutzbelehrung abgerufen werden.

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