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Landkreis erklärt deutlich: Denkmalschutz ist nicht beliebig - Investitionen in Wittmund werden nicht behindert

„Für den Landkreis Wittmund stehen Investitionen an erster Stelle, gleichzeitig ist er aber vom Gesetzgeber verpflichtet, denkmalgeschützte Objekte auch konkret zu schützen“, so äußert sich Landrat Holger Heymann zu der aktuell laufenden Diskussion um ein gestartetes Abrissobjekt in der Wittmunder Burgstraße in bester Lage. An der aktuellen Situation des Abrisshauses in prominenter Lage scheiden sich derzeit die Geister.

In einer Pressemitteilung betont Landrat Heymann daher noch einmal unmissverständlich, dass der Landkreis als Bauaufsicht frühzeitig vom künftigen Investor/Käufer in das Projekt einbezogen worden sei. Er habe auch binnen einer Woche dem Abriss des benachbarten Gebäudes in der Drostenstraße (ehemals Fahrrad Koch) zugestimmt. Es gebe aus seiner Sicht auch keine Einwände gegen einen kompletten Abriss. Hier sei es somit am Investor, alles Weitere zu veranlassen. Ein Baustopp, wie mehrfach kolportiert, sei zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden.

Im weiteren Verlauf sei dann auch vom dort tätigen Investor das weitere Interesse an dem Nachbar-Gebäude in der Burgstraße bekundet worden. Auf den Denkmalschutz und die damit verbundene Problematik dort sei seitens der Kreisbehörde frühzeitig hingewiesen worden. Hierauf sei dann ein Teilabriss beantragt worden. Nach Prüfung durch die obere Denkmalbehörde könne ein Teil entfernt werden, der vordere und mittlere Teil seien jedoch erhaltenswert. O-Ton der Denkmalbehörde: „Die im Vorderhaus und Anbau befindlichen Wohn- und Lagerräume tragen zum geschichtlichen Aussage- und Zeugniswert des gründerzeitlichen Wohn- und Geschäftshauses bei. Insbesondere die Wohnräume im Obergeschoss verfügen aufgrund ihres Erhaltungszustands über ein hohes Maß an Authentizität. Am Erhalt des Anbaus besteht aus baugeschichtlichen (Erhaltung des Bautyps) sowie städtebaulichen Gründen (Erhaltung der historischen Parzellenstruktur mit Vorder- und Hinterhaus) ein öffentliches Interesse.“

„Denkmalschutz ist eine Verpflichtung – sowohl für den Landkreis als auch für den jeweiligen Eigentümer“, so stellt Heymann klar. Die Kulturdenkmäler würden im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz unterschiedlich kategorisiert. Maßgebend sei dort der ihnen zukommenden Schutz. Es gebe Einzelkulturdenkmäler und Gruppen baulicher Anlagen, die wiederum nach    ihrem Entstehungs- und Konservierungsprozess in Bau- und Bodendenkmäler und nach ihrer sachenrechtlichen Qualität unterschieden würden. Im vorliegenden Fall handele es sich um ein Einzeldenkmal.

Es habe inzwischen erste Gespräche gegeben, um zu einer für alle vertretbaren Lösung zu gelangen; diese Gespräche würden fortgesetzt, teilt die Kreisverwaltung weiter mit. Sein Ziel sei es nach wie vor, so der Landrat, schnellstmöglich eine Baugenehmigung an den Investor zu erteilen, die die denkmalrechtlichen Aspekte natürlich berücksichtigen müsse. Zugleich betont Heymann, „dass ein Abriss nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist“. Vielmehr sei dieser an rechtlich klar definierte Voraussetzungen gebunden. Auch wenn es dem einen oder anderen schwerfalle, dies nachzuvollziehen, so müsse man doch respektieren, „dass der Denkmalschutz eine gesamtstaatliche Verpflichtung für alle Ebenen – insbesondere für Landkreis und Stadt – ist und somit nicht beliebig handhab- und verhandelbar.“ 

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