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Datum: 01.02.2022

Gesetzliche Schutzzeit für Gehölze beginnt im Monat März...

…und sie dauert bis Ende September eines jeden Jahres

Aktuell sieht der aufmerksame Beobachter überall in Gärten, Parks, Friedhöfen, öffentlichen Grünanlagen und in der Landschaft große Mengen an Baum- und Strauchschnitt lagern, das auf die Abholung wartet. Gärtner und Grundstückseigentümer sind mit den üblichen saisonalen Schnittarbeiten beschäftigt, denn der Pflege- und Rückschnitt von Bäumen und Gebüsch ist nur noch bis Ende Februar erlaubt. Laut Bundesnaturschutzgesetz gelten seit dem 01.03.2010 diese strengeren Vorschriften des Allgemeinen Artenschutzes für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. In der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September sollen vor allem den Vögeln durch Fällungen und durch Schnittmaßnahmen keine Nist- und Brutstätten entzogen werden und die Vögel nicht beim Nestbau oder ihrem Brutgeschäft gestört werden. Die Kreisverwaltung erklärt im Folgenden noch einmal die Regeln, die zu beachten sind.

Umfasst von dieser gesetzlichen Schonzeit sind grundsätzlich erst einmal alle Bäume, Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel älterer Efeu, unabhängig von ihrem Standort. Denn Gebüsche bieten Unterschlupf für Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien. Die Tiere ziehen sich zum Schlafen zurück, ziehen Nachwuchs groß und finden Versteckmöglichkeiten.
Der Schutz bezieht sich auch auf Gehölze im Garten, denn Vögel sind in dieser Zeit sehr empfindlich.
Ganzjährig erlaubt ist aber insbesondere der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Bäumen, Hecken und Sträuchern, bei dem lediglich der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober bis Februar geschehen.

Werden größere Bäume gefällt, muss auch in der Winterzeit der Artenschutz beachtet werden. Insbesondere in alten, hohlen Bäumen können zum Beispiel Fledermäuse überwintern. Sie dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Der Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit diesem schon seit Jahren geltenden Besonderen Artenschutz nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterem Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten beeinträchtigt oder zerstört werden können, wie z.B. das Nest der Amsel in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm, der Horstbaum eines Greifvogels und die Nisthöhlen der Spatzen in den Mauernischen. Aber auch die von den streng geschützten Fledermäusen regelmäßig genutzten Baumhöhlen unterliegen diesem Schutz.
Vor allem alte Bäume sind mit ihrem morschen Holz ein Habitat für Insekten - und Risse oder Höhlen im Stamm bieten den Tieren Unterschlupf. Kotspuren können darauf hindeuten, dass dort Fledermäuse wohnen. Selbst wenn diese Quartiere gerade nicht benutzt werden, sind sie ganzjährig geschützt.

Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Schnitt-Maßnahmen, ob belegte oder mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind, rät die untere Naturschutzbehörde bei Landkreis. Oft stehen sich der Artenschutz und die so genannte Verkehrssicherheit entgegen. Hier kann nur ein Profi entscheiden, welche Lösung die beste ist. Ergibt die Besichtigung, dass der Baum nicht mehr stand- oder bruchsicher ist, entscheidet der Fachmann zunächst, wann der Rückschnitt oder die Fällung am besten erfolgen sollte. So kann er etwa die Schnittmaßnahmen verschieben, bis Jungvögel ausgeflogen sind. Außerdem achtet der Fachmann darauf, den Eingriff auf ein Minimum zu beschränken, harmloses Totholz an Ort und Stelle zu lassen sowie Höhlen und Spalten zu erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Fällung bzw. Entfernung zwischen März und September erlaubt werden.

Ganzjährig zugelassen sind zum Beispiel nachfolgende Maßnahmen:

  • Baumfällung im Wald und auf gärtnerisch genutzten Grünflächen
  • unaufschiebbare Verkehrssicherungsmaßnahmen
  • behördlich angeordnete Maßnahmen
  • schonende Form und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung und Beseitigung des jährlichen Zuwachses
  • Entfernung von geringfügigem Gehölz im Zusammenhang mit der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens

Baumfällungen müssen in folgenden Fällen mit der Behörde abgestimmt werden:

  • in ausgewiesenen Naturschutzgebieten,
  • in geschützten Biotopen
  • in Landschaftsschutzgebieten, wenn die Verordnung dies bestimmt
  • auf gesetzlich geschützten Wallhecken,
  • von im Bebauungsplan der Gemeinden festgesetzten Bäumen

Bei auftretenden Unsicherheiten, ob es Hindernisse bei der Gehölz-Pflege oder -Entfernung gibt, erteilt die Naturschutzbehörde des Landkreises Auskunft; Telefon 04462-861299.

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