Sprungziele
Inhalt

Datum: 30.01.2021

Naturschutzbehörde prüft Vorgehensweise bei Entfernung eines kleinen Waldbestandes in Esens

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittmund ist darauf aufmerksam gemacht worden, dass nahezu der gesamte Gehölzbestand auf einem privaten Grundstück in der Stadt Esens (Im Burggrund/ Flack) in der vergangenen Woche entfernt worden ist. Als die Information die Naturschutzbehörde erreichte, waren bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden. Eine Luftbildrecherche der Behörde hat inzwischen ergeben, dass das Gehölz bereits im Jahr 1988 in einer der heutigen Ausprägung sehr ähnlichen Form bestand. Nun wird von Seiten der Naturschutzbehörde geprüft, ob und in welcher Form ein Verstoß gegen das Naturschutzrecht sowie auch gegen das Waldrecht vorliegen könnte. Das teilt die Kreisverwaltung mit.

Sicher ist, dass die Maßnahme als gravierende Beeinträchtigung wertvoller Habitate und Lebensräume innerhalb des geschlossenen Siedlungsbereichs zu werten ist. Auch wenn eine Bebauung von Freiflächen innerhalb von Stadt- und Dorfgebieten der Inanspruchnahme von Teilen der freien Landschaft vorzuziehen ist, sind aktuelle ökologische Qualitäten zu prüfen und mit dem Schutz der urbanen Natur abzuwägen.

Auch das Bauamt, zugleich untere Denkmalschutzbehörde, hat sich die Maßnahme dort genauer angesehen und bestätigt, dass das Hauptgebäude im Burggrund 25 unter Denkmalschutz steht. Mit dem neuen Eigentümer stehe die Behörde in Verbindung. Es sei bereits deutlich gemacht worden, dass ein Abriss des Gebäudes nicht in Frage komme. Ein entsprechendes Begehren sei der Baubehörde bisher aber auch nicht vorgetragen worden. Vielmehr gehe es nun darum, zusammen mit dem Besitzer alle Schritte abzustimmen, um die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen rechtskonform durchzuführen. Hingegen, so der Landkreis, unterliegt der Garten nicht dem Denkmalschutz, so dass in dieser Hinsicht auch keine Vorgaben gemacht werden könnten: „Bei einer Bebauung, die grundsätzlich möglich ist, muss der Umgebungsschutz des denkmalgeschützten Gebäudes berücksichtigt werden. Bei einem denkbaren Bauantrag wird dieser Aspekt mit einfließen müssen“.

PM 16/21 Flack Esens

Direkt zum Ziel