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Datum: 10.02.2021

Landkreis informiert über das Reizthema „Bauen im Außenbereich“

Was darf eigentlich im Außenbereich im Landkreis gebaut werden und was nicht? Die aktuelle Berichterstattung nimmt die Wittmunder Kreisverwaltung erneut zum Anlass, auf einige bestehende Grundsätze hinzuweisen, an denen nicht gerüttelt werden kann.

Besonders wichtig sei, „den Grundgedanken des Baugesetzbuches zu kennen“, sagt der zuständige Abteilungsleiter im Bauordnungsamt, Dirk Gronewold. Er betont: „Danach soll der Außenbereich im Prinzip von jeglicher Bebauung frei bleiben.“ Vielmehr sollen diese Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Landschaft und der Natur vorbehalten bleiben. Eine Ausnahme bildeten lediglich Vorhaben, die nur im Außenbereich errichtet werden könnten oder sollten (privilegierte Vorhaben wie die der Landwirtschaft) oder die an einen rechtmäßig entstandenen Bestand anknüpften (begünstigte Vorhaben).

Für landwirtschaftliche Baumaßnahmen gelte, „dass diese erforderlich sein müssten und den Außenbereich so wenig wie möglich belasten dürften“, erläutert der Verwaltungsmann. Was ist aber mit den Gebäuden, die früher im Rahmen der Landwirtschaft gebaut und genutzt wurden, jetzt aber leer stehen? Im geltenden Baurecht in Deutschland handelt es sich dabei dann um so genannte „Bestandsgebäude“. Um diese anders nutzen zu können, müssten genehmigungsrechtlich viele Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste sei dabei, dass das vorhandene Gebäude äußerlich von den Besitzern nicht verändert werden dürfe. Gronewold: „Das heißt, dass es in seiner äußeren Gestalt gewahrt bleiben muss.“ Ein geplanter Abbruch – und sei es nur teilweise – sei nach dem Baurecht höchst problematisch. Und vor allem dürfe an der Stelle nicht einfach neu gebaut werden, denn das gebe das Gesetz einfach nicht her. Im Inneren einer ehemaligen Scheune etwa seien hingegen Veränderungen erlaubt. So könnten beispielsweise bis zu drei weitere Wohnungen zusätzlich zu der vorhandenen geschaffen werden, so der Fachmann: „Aber immer nur mit vorheriger Baugenehmigung“.

Ein Bestandsgebäude einfach durch ein neues Einfamilienwohnhaus ersetzen mit Aussicht auf die schöne Lage und ohne dass ringsum Nachbarn sind? So reizvoll der Gedanke sein mag, sagt Gronewold, aber das Baurecht lasse dieses nicht zu. Das gelte auch dann, wenn dort früher einmal ein Wohnhaus gestanden habe. Mit einem Abriss gehe nämlich auch der Bestandsschutz, verbunden mit dem Alt-Gebäude, rechtlich gesehen unter. Würde ein altes Haus jedoch noch stehen und sei es langjährig bewohnt, ließe das Baurecht unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzbebauung für den jetzigen Nutzer zu. Das vorhandene Gebäude müsse in einem solchen Fall aber nachweislich gravierende Missstände oder Mängel aufweisen. Für einen Erwerber bestünde diese Möglichkeit hingegen nicht.

Auch der immer wieder vorgetragene Gedanke, die eigenen Kinder möchten gerne bei ihren Eltern im Garten ein eigenes Haus im Außenbereich bauen, fände im Baurecht keine Grundlage. Auf familiäre Beziehungen nehme das Baurecht nur insoweit Rücksicht, dass allenfalls das vorhandene Wohnhaus um eine zweite Wohneinheit erweitert werden könne – mehr aber nicht.

Diesen recht strengen Vorgaben, die geschildert worden sind, würden die Baugenehmigungsbehörden in Ostfriesland folgen – eben auch der Landkreis Wittmund. Gronewold schließt: „Im Ergebnis ist es besonders bei Lagen im Außenbereich wichtig, alte Bausubstanz zu hegen und zu pflegen, um auch den rechtlichen Bestandsschutz zu erhalten. Veränderungen sind immer nur in zu genehmigenden Ausnahmefällen möglich.“ Es sei daher besonders ratsam, zuvor Kontakt mit einem Planer oder dem Bauamt aufzunehmen.

Bei allen offenen Fragen wird empfohlen, sich mit dem Bauamt in Verbindung zu setzen: Telefon 04462/861272.

Aber auch die vom Landkreis Wittmund erstellte Baubroschüre vermittelt einen Überblick.

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