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Datum: 14.03.2020

Notbetreuung: Für wen die Ausnahmen gelten

Aufgrund der Weisung des Landes Niedersachsen vom 13. März wird ab Montag, 16. März, vorsorglich der Besuch von allen öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen (von Grundschulen bis zu Gymnasien), Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Internate sowie an Tagesbildungsstätten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege bis 18. April untersagt. Damit soll eine schnelle Verbreitung des Coronavirus verhindert werden. „Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Erziehungsberechtigte in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind“, heißt es im Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder, deren Eltern im Bereich Gesundheit, Medizin, Pflege, Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen sowie Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr als auch Justiz, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche arbeiten. Die ostfriesischen Landkreise weisen darauf hin, dass eine Notbetreuung nur für die Kinder gewährleistet werden kann, deren Erziehungsberechtigte beide in den oben aufgeführten Berufsfeldern tätig sind. Für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Schulen wird eine Notbetreuung gewährleistet. Für Rückfragen und weiteren Klärungsbedarf steht am Montag das Leitungspersonal vor Ort zur Verfügung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgertelefons können zu den jeweiligen Regelungen der Notbetreuung keine Auskunft geben. „Bitte halten Sie die Leitungen des Bürgertelefons für andere Anliegen
frei“ appellieren die Landräte Olaf Meinen, Matthias Groote und Holger Heymann an die Bürger.

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