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Datum: 26.04.2022

Für Hunde und deren Besitzer sind in der freien Landschaft klare Verhaltensregeln zu beachten

Bei den derzeit frühlingshaften Temperaturen erwacht die Natur zu neuem Leben und wird zur Kinderstube für die heimische Tierwelt. Bei Arten wie zum Beispiel dem Hasen sind jetzt die weiblichen Tiere hochtragend oder haben bereits Nachwuchs. Auch die Vogelwelt beginnt mit dem Brutgeschäft. Neben Arten, die ihre Nester in Bäumen und Gebüschen bauen, gibt es auch Vogelarten wie Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Feldlerche, die am Boden brüten. Während der Brut- und Aufzuchtzeit weisen die heimischen Tierarten eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Störungen auf und sind in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Urlauber und Einheimische gleichermaßen schätzen aber gerade jetzt ausgedehnte Spaziergänge in der heimischen Landschaft, vielfach sind Hunde dabei, die ihre Frauchen oder Herrchen begleiten. Beim Betreten der freien Natur sind jedoch für Mensch und Tier einige gesetzliche Regelungen zu beachten, durch die das geschützt werden soll, was die Erlebnisqualität der Landschaft ausmacht: es geht um den Schutz der heimischen Tierwelt, die in dieser Jahreszeit besonders empfindlich reagiert. Unachtsames Verhalten führt leicht zu Störungen, die sogar den Fortbestand seltener Arten gefährden können. Darauf weist im Folgenden die Kreisverwaltung hin

Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Zu den wichtigen Gesetzen gehört das „Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)“. Hier ist geregelt, dass jeder Mensch die freie Landschaft betreten und sich dort erholen darf. Dieses Recht findet zum einen seine Grenzen, wenn ein Grundbesitzer unzumutbar beeinträchtigt wird. So dürfen Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte nicht betreten werden. Dasselbe gilt für Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

Zum anderen sind Hundehalter grundsätzlich dazu verpflichtet, dass ihre Hunde zum Schutz insbesondere der heimischen Tierwelt nicht streunen oder wildern. Streunende oder wildernde Hunde können zur tödlichen Gefahr insbesondere für Jungtiere werden. Wildlebende Tiere stellen bei Störung vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein.

In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli müssen Hunde außerdem stets an der Leine geführt werden. Dieser Zeitraum wird als „allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit“ bezeichnet, um den Nachwuchs heimischer Tierarten nicht zu gefährden.


Besondere Regelungen in Schutzgebieten
Im Landkreis Wittmund bestehen derzeit 15 Landschaftsschutzgebiete und 7 Naturschutzgebiete. Außerdem gibt es den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“. In Schutzgebieten gelten die Bestimmungen des „Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung“ ebenfalls. In vielen Schutzgebieten sind das Betreten sowie auch das Mitführen von Hunden noch darüber hinausgehend in der jeweiligen Verordnung geregelt. Für den Bereich des Nationalparks gilt das „Gesetz über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“. Eine umfangreiche Information über die Natur- und Landschaftsschutzgebiete findet man auf der Internetseite des Landkreises Wittmund. Hier sind Karten mit der Lage sowie auch die Verordnungen selbst abrufbar. Der Internetauftritt der Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer informiert über die Regelungen im Nationalpark.

Ein markantes Beispiel für ein großflächiges, küstennahes Landschaftsschutzgebiet ist das Landschaftsschutzgebiet WTM 25 „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich des Landkreises Wittmund“. Es ist Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes "Natura 2000". Das Landschaftsschutzgebiet "Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens" dient der Umsetzung des gleichnamigen Vogelschutzgebietes V 63 "Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens" für den im Landkreis Wittmund liegenden Bereich. In dem Vogelschutzgebiet sollen insbesondere die naturraumtypischen Brut- und Rastvogelarten besonders geschützt werden.

Die Verordnung über dieses Landschaftsschutzgebiet regelt, dass Hunde in der Zeit vom 15. September bis zum 15. Juli des darauffolgenden Jahres (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit sowie Zeit des Vogelzugs) außerhalb eingefriedeter Bereiche an der Leine zu führen sind.

In diesem Gebiet gelten gleichzeitig die Bestimmungen des „Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung“; demnach dürfen auch hier Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte sowie Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit grundsätzlich nicht betreten werden. Durch diese Einschränkungen wird gewährleistet, dass die Lebensraumqualitäten im Schutzgebiet für alle Wiesen- und Watvögel erhalten bleiben und vermeidbare Störungen unterbleiben.

Kontrollen sind möglich, Ahndungen auch
Für die Kontrolle der Bestimmungen des „Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung“ sind die Gemeinden verantwortlich. Die Einhaltung der in Schutzgebietsverordnungen enthaltenen Bestimmungen kontrolliert die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wittmund. Bei der Feststellung eines Verstoßes kann ein Bußgeld verhängt werden, ganz gleich, ob das Landesrecht oder eine Schutzgebietsverordnung auf Landkreisebene betroffen ist.

Der beste Weg zum Erhalt unserer ostfriesischen Kulturlandschaft ist ein verantwortungsvolles Miteinander und die gemeinsame Rücksichtnahme insbesondere auf den Nachwuchs unserer Tierwelt, der ein dauerhaftes Vorkommen aller naturraumtypischen Tierarten erst gewährleistet.

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