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Datum: 21.07.2022

Masernschutzgesetz: Verschärfte Regeln für Gemeinschaftseinrichtungen ab dem 1. August

Nachdem das Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie mehrfach verschoben worden war, tritt es demnächst in Kraft: Zum neuen Schuljahr 2022/2023 wird es einige Änderungen für Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen geben. Darauf weist der Fachbereich Gesundheit in dieser Pressemitteilung hin.

Das steht im Gesetz: Ab dem 01.08.2022 müssen alle Personen, die nach dem Jahr 1970 geboren sind, und die neu in Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Schulen oder Gesundheitseinrichtungen betreut oder beschäftigt werden sollen, nachweisen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft sind. Dies gilt auch für Personen, die bereits in den genannten Einrichtungen tätig sind oder die dort betreut werden. Der Impfschutz ist gegenüber der jeweiligen Einrichtungsleitung vorrangig mittels der Impfpässe nachzuweisen. Möglich sind aber auch Bescheinigungen des behandelnden Arztes, dass ein ausreichender Masernimpfschutz vorliegt. Kann das jeweilige Kind in Kita, Krippe oder Schule einen ausreichenden Masernimpfschutz nicht nachweisen, darf es in dieser Gemeinschaftseinrichtung nicht betreut werden, so die Kreisverwaltung. Auch Beschäftigte ohne einen entsprechenden Masernschutz können in diesen Gemeinschaftseinrichtungen oder in den Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern etc. nicht tätig werden.

Bei bestehender Schulpflicht müssen alle Kinder, die keinen entsprechenden Nachweis erbringen, dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden, wo dann eine entsprechende Beratung und Aufklärung erfolgen soll. Ziel ist hier das Nachholen der entsprechenden Impfungen. Lassen die Eltern ihre schulpflichtigen Kinder dann allerdings immer noch nicht impfen (Impfverweigerung), drohen hier sogar Zwangs- bzw. Bußgelder.

Aus aktuellem Anlass daher seitens der Kreisverwaltung nochmals die Empfehlung des Fachbereichs Gesundheit: Alle Bürger, die zu den Zielgruppen Schulen oder Kindertageseinrichtungen (sowie Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende und Flüchtlinge) gehören, oder die als Mitarbeiter/-innen in den unterschiedlichsten Gesundheitseinrichtungen tätig sind, sollten umgehend ihren Impfschutz gegen Masern überprüfen und sich im Zweifel von ihrem Haus- oder Kinderarzt beraten lassen.

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