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Datum: 06.11.2021

Messkampagne in Utgast abgeschlossen - Immissionswerte werden eingehalten

Nach Lärmbeschwerden von Anwohnern des Windparks Utgast waren nach mehreren vorbereitenden Gesprächen im Jahr 2017 zwischen dem Landkreis Wittmund als Genehmigungsbehörde, der örtlichen Bürgerinitiative und den Anlagenbetreibern Messungen des hörbaren Schalls beauftragt worden. Zum Abschluss dieser Messkampagne, die sich zeitlich hinzog, fand nun für alle genannten Beteiligten die Vor-stellung der vorliegenden Messergebnisse statt. Ergebnis: Der Immissionsrichtwert wird eingehalten, der Landkreis hat keine Handhabe für ein rechtliches Einschreiten.

Dadurch bedingt, dass bei den Messungen bestimmte Windsituationen vorliegen mussten (Wind aus Richtung West-Nord-West), bei einer Messung zusätzlich kein Niederschlag fallen durfte und aufgrund von Störgeräuschen auch die Bäume und Sträucher nicht belaubt sein durften, hat sich die Messkampag-ne über fast vier Jahre hingezogen. Der Blick in die jährliche Wind- und Wetterstatistik zeigt, dass die hier vorherrschende gemittelte Windrichtung eher West-Süd-West ist. Die letzte Messung konnte daher erst im Januar 2021 durchgeführt werden. Unter anderem bedingt durch die Covid-19-Pandemie hatte sich die Zusammenkunft zur abschließenden Vorstellung der Messergebnisse verzögert.

Im Ergebnis lagen die Werte über alle drei Messungen gemittelt bei 41,8 dB(A). Zulässig sind in Kerngebie-ten, Dorfgebieten und Mischgebieten nachts 45 dB(A), in allgemeinen Wohngebieten 40 dB(A). Damit liegt der gemessene Wert im Bereich der Innenbereichssatzung „Utgast“, für die der niedrigere Wert von 40 dB(A) gilt, um gerundet 2 dB(A) zu hoch. Allerdings kommt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gemäß Ziffer 6.9 ein Messabschlag bei Überwachungsmessungen zum Tragen. Wird bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Beurteilungspegel durch Messung ermittelt, so ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten ein um 3 dB(A) verminder-ter Beurteilungspegel heranzuziehen. Das bedeutet, dass der dort im Mittel gemessene Wert von 41,8 dB(A) um 3 dB(A) zu verringern ist - somit wird der Immissionsrichtwert eingehalten wird. Eine Handhabe auf ein Einschreiten der Genehmigungsbehörde ist aufgrund dessen nicht gegeben, so die Kreisbehörde in ihrer Pressemitteilung.

Da in vielen Gesprächen und auch Presseartikeln immer wieder das Thema „Infraschall“ diskutiert wird, weist der Landkreis noch einmal darauf hin, dass die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte davon ausgeht, dass Infraschall – wie auch tieffrequenter Schall – durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt (so z.B. OVG Münster vom 19.12.2019 – 8 B 858/19). Auch die Wissenschaft geht bislang davon aus, dass bei entsprechenden Abständen die maßgebliche Schwelle nicht erreicht oder überschritten wird. Diese Studien belegen zu-dem, dass Infraschall schon ab einer Entfernung von 250 bis 300 m Abstand zu Windkraftanlagen deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsschwelle liegt, ab Entfernungen von 700 m zudem kaum noch gemessen werden kann. Aus diesem Grund hatte lediglich eine Messung des hörbaren und nicht des Infraschalls stattgefunden.

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