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Ausnahme Sonntagsfahrverbot

Ausnahme Sonntagsfahrverbot

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht fahren (§30 Absatz 3 StVO). Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nur für den Güterverkehr im gewerblichen Bereich. Das bedeutet: Hat der Lkw ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t oder weniger, dann fällt er gar nicht erst unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Ist er schwerer oder fahren Sie mit Anhänger (auf das Gewicht des Gespanns kommt es nicht an), dann ist der Zweck der Fahrt entscheidend.

Dient der Zweck der Fahrt keiner gewerblichen Güterbeförderung, dann dürfen Sie an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt fahren. Sie können also bedenkenlos mit Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil in den Urlaub fahren. Auch die Teilnahme an privaten Veranstaltungen (z.B. Trucker-, Oldtimertreff) ist problemlos möglich.

Die Anträge sind 2 Wochen vor Fahrtbeginn zu stellen.

Bitte nutzen Sie dafür das unten stehende Formular.


Antrag Ausnahme Sonntagsfahrverbot

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