Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen
Eine Mutter kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist. Voraussetzung ist, dass die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. Die Auskunft wird von dem örtlichen Jugendamt erteilt. Ein Vater kann eine solche Bescheinigung nicht erhalten.
Rechtsgrundlage(n)
§58a Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Erforderliche Unterlagen
Erforderlich sind Angaben zu Geburtsdatum und -ort sowie dem Namen des Kindes zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt.
Gegebenenfalls kann die Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis) der Mutter erforderlich sein.
Eine Nachfrage zu den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Jugendamt wird empfohlen.
Voraussetzungen
Die Mutter kann eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.
Der Vater eines Kindes kann keine Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, wird keine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erteilt.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
In der Regel wird ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich sein
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Antragstellung durch die Mutter.
Eine besondere Form der Antragstellung ist nicht vorgeschrieben
Frist
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist von der jeweiligen Arbeitsbelastung des Jugendamtes abhängig.
Wird das Sorgeregister nicht bei dem für den Wohnsitz der Mutter zuständigen Jugendamt geführt, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Hinweise (Besonderheiten)
Als Nachweis über die elterliche Sorge kann auch die Entscheidung eines Gerichts vorgelegt werden.